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Vergesslicher Beamter
Versäumt es ein Beamter innerhalb von elf Monaten achtzehnmal, dass Zeiterfassungsgerät im Eingangsbereich des Amts zu bedienen, kann der Dienstherr von dem vergesslichen Bediensteten verlangen, dass er bei erneuten Versäumnissen Dienstbeginn und -ende bei seinem unmittelbaren Vorgesetzen oder in dessen Vorzimmer anzeigt.
Urteil des VG Mainz
7 K 145/01.MZ
MDR Heft 20/2001, Seite R 15