forsetis 15.08.2019 13:41
Da es auf den genauen Wortlaut der Vereinbarungen ankommt, kann ein Forum keine hilfreichen Antworten geben. Hiewr wäre es angebracht einen Anwalt für Mietrecht, bzw. den Mieterverein Haus & Grund zu konsultieren.
Kasimo 17.08.2019 07:45
Eine allgemeine Erläuterung der Bedeutung des §214 BGB (Einrede der Verjährung):
Wenn die Verjährung einer Forderung eingetreten ist, dann bedeutet das im Sinne des genannten Paragraphen lediglich, dass man als Schuldner die Leistung verweigern darf. Es bedeutet jedoch NICHT, dass der Rechtsanspruch für die Leistung erloschen ist. Der Rechtsgrund besteht weiterhin. Somit greift auch §812 BGB nicht, nach der man eine Leistung zurück fordern kann, wenn diese ohne einen Rechtsgrund erbracht wurde, da es ja den Rechtsgrund noch giibt.