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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo und guten Tag zusammen,

ich weiß nicht genau ob meine Frage in dieses Unterforum passt, aber ich stelle sie einfach mal hier.

folgende Situation zur näheren Erläuterung vor weg:

Ich bin z.Z. für den Arbeitskreis Stadtmarketing einer Kleinstadt in Thüringen tätig.
Wir suchen aktiv neue Mieter für die leerstehenden Ladenlokale in der Innenstadt, um die Attraktivität der Stadt zu steigern.
Wir versuchen dabei die (potentiellen) Mieter - in der Regel Einzelhändler und Gastronomen - bei der Kommunikation mit Immobilieneigentümern und/oder auch der Stadt zu unterstützen.

Aktuell haben wir folgendes Beispiel:
Eine Einzelhändlerin hat Interesse an einem leerstehenden Lokal und im Grunde den Mietvertrag schon so gut wie in der Tasche. Das Problem ist aber, dass ein Insolvenzverwalter (Anwaltskanzlei) der Vermieter für diese Immobilie ist und der Grundrechtpfandgläubiger (eine Bank) das Objekt am liebsten gestern schon verkauft hätte.
Tatsache ist, dass die Immobilie schon rund drei bis vier Jahre zum Verkauf steht.

Jedenfalls hat diese Einzelhändlerin nun Angst, bei einem Verkauf der Immobilie mit ihrer Ware eventuell auf der Straße zu stehen. Von den vorausgegangen Investitionen nicht zu reden.

Nun meine Fragen:

Gibt es irgendwelche (rechtlichen) Möglichkeiten, einer Kündigung des Mietvertrages vor zu beugen oder muss man hier auf die Kulanz/Gutmütigkeit des eventuellen Käufers der Immobilie hoffen?

Wer ist in einer solchen Konstellation (Insolvenzverwalter - Grundrechtpfandgläubiger) eigentlich für Modernisierungen und Instandhaltung zuständig? Beide haben schon signalisiert, nicht in die Immobilie investieren zu wollen.



ich hoffe es ist soweit verständlich und falls es nicht hierher gehört... einfahc verschieben.


gruss


Jan

6 Kommentare zu „unklare Rechtslage - Absicherung gegen Kündigung”

Gast Experte!

Hallo,

eine gewerblicher mietvertrag ist ja was anderes als ein "normaler", da gelten ein paar andere regeln und vor einer kündigung des mietvertrages kann man sich wohl leider nicht "schützen", der vermieter muß sich natürlich ans gesetz halten..., um die instandhaltung und mängel muß der verwalter der für den mietraum zuständig ist sich kümmern, er will ja auch die miete haben, deshalb muß er wohl auch für die "pflichen" geradestehen !

Die Kündigungsfrist für "andere Sachen" (als Wohnraum) sind in § 580a BGB bestimmt und gelten soweit nichts anderes vereinbart ist.

§ 580a (2): Bei einem Mietverhältnis über Geschäftsräume ist die ordentliche Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahrs zulässig.

D.h. mit die Kündigungsfrist beläuft sich damit praktisch auf mindestens 6 und maximal 9 Monate.

Bei Kündigungseingang 31.8.
= nächster "3. Werktag eines KvJ" = Anf. Oktober
= Kündigung wirksam zum "Ablauf des nächsten KvJ" = Ende Mrz

cinaptonod

Hallo,

und besten Dank schon mal. Das hilft mir auf jeden Fall erst einmal weiter.

Was passiert allerdings im Falle eines Verkaufs der Immobilie?
Erwirbt der Käufer mit der Immobilie auch sämtliche Mietverträge und muss dann - sofern er das beabsichtigt - nach Erwerb fristgerecht kündigen oder erlischt der Vertrag beim Verkauf.



mfg


Jan

neuer Experte!

hallo,

bei einem normalen mietvertrag ist es klar:

Der Käufer der Wohnung tritt mit allen Rechten und Pflichten in das Mietverhältnis ein ("Kauf bricht nicht Miete", § 566 BGB).


und soweit ich es weiß, gilt das auch bei einem gewerblichen mietvertrag, d.h. der neue käufer der immobilie muß den mietvertrag übernehmen !

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Kauf bricht nicht Miete

Hört sich an wie eine juristische Marterformel, ist aber eigentlich ganz einfach und gut zu merken. "Kauf bricht nicht Miete" sagt nur Folgendes aus: Wird das Haus oder die Wohnung, in der der Mieter wohnt, vom Vermieter verkauft, so muss der Mieter nicht ausziehen. Der Käufer und neue Eigentümer der Wohnung hat kein besonderes Kündigungsrecht. Für den Mieter ändert sich also lediglich das Konto, auf das er seine monatliche Miete überweisen muss. Und noch besser, der neue Eigentümer darf den Kauf nicht dazu nutzen, die Miete zu erhöhen.

Mietvertragsarten

Es gibt Mietverträge, die von vornherein zeitlich begrenzt sind und solche, die unbegrenzt eingegangen werden. In der Regel werden Mietverträge über Wohnraum auf unbegrenzte Zeit abgeschlossen. Beim Mietvertrag auf Zeit hat der Mieter nur einen Bruchteil der im Folgenden aufgeführten Rechte des Mieters auf ungegrenzte Zeit.
Kündigungsmöglichkeiten des Vermieters

Der Vermieter kann das Mietverhältnis auf zwei Wegen kündigen: Durch eine ordentliche und durch eine außerordentliche (fristlose) Kündigung. Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung ist nur dann möglich, wenn den Parteien eine Fortführung des Mietverhältnisses auf keinen Fall mehr zumutbar ist. Das ist der Fall, wenn der Mieter über Monate hinweg seine Miete nicht gezahlt hat oder das weitere Wohnen in der Wohnung eine Gefahr bedeutet. Weitere Gründe nennt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Im Unterschied zur ordentlichen Kündigung sind die Schutzvorschriften zu Gunsten des Mieters eingeschränkt.

cinaptonod

auch dier herzlichen Dank für deine Antwort.

Also heißt es für den Fall einer Kündigung unter dem vorwand des Eigenbedarfs eines potentiellen, neuen Eigentümers, im Vorfeld durch positive Pressearbeit einen Stand unter der Händlerschaft der Straße erarbeiten, damit di egute Frau im Bedarfsfall wenigstens mit ein wenig Lobby ausgestattet ist...


gruss


Jan

cinaptonod

auch dir herzlichen Dank für deine Antwort.

Also heißt es für den Fall einer Kündigung unter dem vorwand des Eigenbedarfs eines potentiellen, neuen Eigentümers, im Vorfeld durch positive Pressearbeit einen Stand unter der Händlerschaft der Straße erarbeiten, damit di egute Frau im Bedarfsfall wenigstens mit ein wenig Lobby ausgestattet ist...


gruss


Jan

cinaptonod

Hallo zusammen,

ich bleibe mal in diesem thread, auch wenn es inhaltlich vielleicht wo anders rein gehört.

Es hat sich nun ergeben, dass die Frau den Laden beziehen möchte und festgestellt hat, dass es zwar Sanitäranlagen gibt, aber keinen Wasseranschluß. Der Vermieter zeigt sich nicht bereit, die Kosten für diesen Anschluss zu tragen (es muss wohl unter anderem eine neue Wasseruhr eingebaut werden).

Darüber hinaus will er der Mieterin nur eine Kündigungsfrist von einem Monat einräumen.

Ist das rechtlich überhaupt möglich?


mfg

Jan

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