Gast
Hallo,
eine gewerblicher mietvertrag ist ja was anderes als ein "normaler", da gelten ein paar andere regeln und vor einer kündigung des mietvertrages kann man sich wohl leider nicht "schützen", der vermieter muß sich natürlich ans gesetz halten..., um die instandhaltung und mängel muß der verwalter der für den mietraum zuständig ist sich kümmern, er will ja auch die miete haben, deshalb muß er wohl auch für die "pflichen" geradestehen !
Die Kündigungsfrist für "andere Sachen" (als Wohnraum) sind in § 580a BGB bestimmt und gelten soweit nichts anderes vereinbart ist.
§ 580a (2): Bei einem Mietverhältnis über Geschäftsräume ist die ordentliche Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahrs zulässig.
D.h. mit die Kündigungsfrist beläuft sich damit praktisch auf mindestens 6 und maximal 9 Monate.
Bei Kündigungseingang 31.8.
= nächster "3. Werktag eines KvJ" = Anf. Oktober
= Kündigung wirksam zum "Ablauf des nächsten KvJ" = Ende Mrz
cinaptonod
Hallo,
und besten Dank schon mal. Das hilft mir auf jeden Fall erst einmal weiter.
Was passiert allerdings im Falle eines Verkaufs der Immobilie?
Erwirbt der Käufer mit der Immobilie auch sämtliche Mietverträge und muss dann - sofern er das beabsichtigt - nach Erwerb fristgerecht kündigen oder erlischt der Vertrag beim Verkauf.
mfg
Jan
neuer
hallo,
bei einem normalen mietvertrag ist es klar:
Der Käufer der Wohnung tritt mit allen Rechten und Pflichten in das Mietverhältnis ein ("Kauf bricht nicht Miete", § 566 BGB).
und soweit ich es weiß, gilt das auch bei einem gewerblichen mietvertrag, d.h. der neue käufer der immobilie muß den mietvertrag übernehmen !
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Kauf bricht nicht Miete
Hört sich an wie eine juristische Marterformel, ist aber eigentlich ganz einfach und gut zu merken. "Kauf bricht nicht Miete" sagt nur Folgendes aus: Wird das Haus oder die Wohnung, in der der Mieter wohnt, vom Vermieter verkauft, so muss der Mieter nicht ausziehen. Der Käufer und neue Eigentümer der Wohnung hat kein besonderes Kündigungsrecht. Für den Mieter ändert sich also lediglich das Konto, auf das er seine monatliche Miete überweisen muss. Und noch besser, der neue Eigentümer darf den Kauf nicht dazu nutzen, die Miete zu erhöhen.
Mietvertragsarten
Es gibt Mietverträge, die von vornherein zeitlich begrenzt sind und solche, die unbegrenzt eingegangen werden. In der Regel werden Mietverträge über Wohnraum auf unbegrenzte Zeit abgeschlossen. Beim Mietvertrag auf Zeit hat der Mieter nur einen Bruchteil der im Folgenden aufgeführten Rechte des Mieters auf ungegrenzte Zeit.
Kündigungsmöglichkeiten des Vermieters
Der Vermieter kann das Mietverhältnis auf zwei Wegen kündigen: Durch eine ordentliche und durch eine außerordentliche (fristlose) Kündigung. Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung ist nur dann möglich, wenn den Parteien eine Fortführung des Mietverhältnisses auf keinen Fall mehr zumutbar ist. Das ist der Fall, wenn der Mieter über Monate hinweg seine Miete nicht gezahlt hat oder das weitere Wohnen in der Wohnung eine Gefahr bedeutet. Weitere Gründe nennt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Im Unterschied zur ordentlichen Kündigung sind die Schutzvorschriften zu Gunsten des Mieters eingeschränkt.
cinaptonod
auch dier herzlichen Dank für deine Antwort.
Also heißt es für den Fall einer Kündigung unter dem vorwand des Eigenbedarfs eines potentiellen, neuen Eigentümers, im Vorfeld durch positive Pressearbeit einen Stand unter der Händlerschaft der Straße erarbeiten, damit di egute Frau im Bedarfsfall wenigstens mit ein wenig Lobby ausgestattet ist...
gruss
Jan
cinaptonod
auch dir herzlichen Dank für deine Antwort.
Also heißt es für den Fall einer Kündigung unter dem vorwand des Eigenbedarfs eines potentiellen, neuen Eigentümers, im Vorfeld durch positive Pressearbeit einen Stand unter der Händlerschaft der Straße erarbeiten, damit di egute Frau im Bedarfsfall wenigstens mit ein wenig Lobby ausgestattet ist...
gruss
Jan
cinaptonod
Hallo zusammen,
ich bleibe mal in diesem thread, auch wenn es inhaltlich vielleicht wo anders rein gehört.
Es hat sich nun ergeben, dass die Frau den Laden beziehen möchte und festgestellt hat, dass es zwar Sanitäranlagen gibt, aber keinen Wasseranschluß. Der Vermieter zeigt sich nicht bereit, die Kosten für diesen Anschluss zu tragen (es muss wohl unter anderem eine neue Wasseruhr eingebaut werden).
Darüber hinaus will er der Mieterin nur eine Kündigungsfrist von einem Monat einräumen.
Ist das rechtlich überhaupt möglich?
mfg
Jan