Licht an<br />
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So wollte in Koblenz eine 70-jährige Mieterin abends ihren Sohn besuchen, der im selben Haus lebte. Mitten auf dem Weg jedoch erlosch das Licht: Die Leuchtdauer war automatisch auf 20 Sekunden begrenzt. Die Frau stürzte im Dunkeln auf der Treppe und brach sich Oberarm und Schulter. Das Oberlandesgericht sprach ihr Schmerzensgeld in Höhe von seinerzeit 10.000 Mark zu (OLG Koblenz, Az. 5 U 324/95). <br />
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Herabstürzender Kamin<br />
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Auch draußen vor der Tür muss der Eigentümer Sorgfalt walten lassen. So stürzten in einem Fall bei Sturm Kaminteile vom Dach auf ein Auto, das auf dem Grundstück des Mietshauses geparkt war. Der Vermieter musste den Schaden ersetzen. <br />
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Der Richter ging davon aus, dass der Gebäudebesitzer den Schornstein mangelhaft habe warten lassen. Er genüge seiner Sorgfaltspflicht nicht allein dadurch, dass er den Kamin regelmäßig durch den Schornsteinfeger überprüfen lasse. Der sei für die Prüfung der Standsicherheit eines Schornsteins weder zuständig noch kompetent (AG Grevenbroich, Az. 11 C 115/99). <br />
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Nasses Laub<br />
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Im Herbst muss der Vermieter nicht jedem Laubblatt, das vom Himmel fällt, nachjagen aus Furcht, es könne jemand darauf ausrutschen – wie in zwei Fällen in Nürnberg und Frankfurt geschehen. Passanten, die sich durch die Stürze Fußverletzungen zugezogen hatten, verklagten die Grundstückseigner erfolglos. <br />
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Gerade im Herbst sei die Rutschgefahr offenkundig, jeder müsse sich entsprechend umsichtig verhalten (OLG Frankfurt, Az. 1 U 75/95; OLG Nürnberg, Az. 4 U 3149/92).<br />
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Trittsicherer Schnee<br />
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Bei Schnee hat der Vermieter sich um die Schnee- und Eisbeseitigung auf den Gehwegen zu kümmern. Aber: Ein Fußgänger muss auch hier selbst aufpassen, wohin er tritt. So rutschte in Berlin ein Fußgänger auf einem großen Eisstück aus, das trotz Schneeräumung liegen geblieben war. Mit seinem Wunsch nach Schadenersatz ging er bis vor den Bundesgerichtshof. <br />
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Die Karlsruher Richter beschieden: Dem Hausbesitzer sei nicht zuzumuten, eine bereits frei geschaufelte Fläche „noch auf das letzte Restchen abzusuchen“. Gerade bei kalter Witterung sei von einem Fußgänger verstärkte Aufmerksamkeit zu erwarten (Az. VI ZR 75/9
. Das Dresdener Oberlandesgericht betrachtete es dagegen sogar als Pflicht des Hauseigentümers, bei einem Dach mit großer Neigung (hier: mehr als 50 Grad) auch auf den Gauben Schneefanggitter anzubringen, um eine Gefährdung durch abrutschende Schneemassen auszuschließen (OLG Dresden, Az. 8 U 696/96).<br />
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Quelle:Sueddeutsche.de