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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo!

Mich würde Eure Meinung zu folgendem Fall interessieren.

Der Vermieter einer Wohnung nimmt eine Mieterhöhung zur ortsülichen Vergleichsmiete gem. § 558 BGB vor. Der Mieter stimmt der Mieterhöhung nur teilweise zu, weil er im Gegensatz zum Vermieter nicht der Ansicht ist, die Wohnung befinde sich in gehobener Wohnlage.

Der Vermieter besteht jedoch auf Zustimmung zur gesamten von ihm begehrten Mieterhöhung und auf Unterzeichnung der von ihm vorgefertigten Zustimmungserklärung. Die Teilzustimmung des Mieters ignoriert er einfach. Die Miete zieht er trotz Teilzustimmung zur Mieterhöhung lediglich in Höhe der alten Miete ein, obwohl der Vermieter eine Einzugsermächtigung für die "geschuldete Miete" besitzt und hiervon auch seit Jahren gebrauch macht. Auch eine Bescheinigun über die aktuelle Miethöhe, die der Mieter vom Vermieter erbittet, stellt dieser lediglich in Höhe der alten Miete aus, als hätte der Mieter keine Teilzustimmung zur Mieterhöhung erteilt.

Stattdessen erhebt der Vermieter Klage gegen den Mieter auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung von der alten Miete zu der von ihm begehrten erhöhten Miete. Den Streitwert beziffert er entsprechend hoch, da er die Teilzustimmung des Mieters unberücksichtigt läßt.

Meine Fragen hierzu:

1.) Ist es überhaupt möglich, dass der Vermieter trotz Teilzustimmung auf den gesamten Zustimmungsbetrag klagt? Das erhöht ja den Streitwert und somit dasKostenrisko erheblich, was der Mieter ja durch seine Teilzustimmung vermeiden wollte!


2.) Was wird das Gericht tun? Ist die Klage nun ganz vom Tisch, oder kann das Gericht sie teilweise zulassen? Oder kann der Kläger die Klage noch korrigieren?

3.) Ist es möglich, dass der Vermieter durch sein ignorierendes Verhalten seinen Anspruch auf eine Mieterhöhung nun komplett verwirkt hat? Kann der Mieter seine Mietbescheinigung in Höhe der alten Miete und die vom Vermieter vorgenommenen Abbuchungen lediglich in Höhe der alten, nicht erhöhten Miete, als Angebot des Vermieters werten, auf eine Mieterhöhung gänzlich zu verzichten, und nun dieses Angebot annehmen und dem Vermieter schreiben, dass er mit dem nachträglichen Einzug der Beträge, auf die der Vermieter bisher trotz Rechtsanspruch freiwillig verzichtet hat, nicht einverstanden ist? Besteht so für den Mieter die Möglichkeit, auf diese Weise sogar ganz um die Mieterhöhung herumzukommen?

Danke für Eure Antworten
tregmo

6 Kommentare zu „Vermieter ignoriert Teilzustimmung zu Mieterhöhung und klagt”

Susanne Experte!

Weder Mieter noch Vermieter bestimmen, ob die Wohnlage gehoben ist oder nicht. Erkundige Dich beim Wohnungsamt in welcher Wohnlage sich Deine Wohnung befindet.
keine gehobene Wohnlage: dann hast Du ja trotz Klage nichts zu befürchten, das mit der Teilzustimmung solltest Du natürlich angeben
gehobene Wohnlage: den korrekten Mietzins zahlen, dann hat der VM auch keinen Grund zur Klage

Der_Mario Experte!

Kleine Ergänzung zu Susanne:

Laut Mieterschutzbund ist eine gehobene Wohnlage dann anzunehmen, wenn mindestens vier der folgenden Kriterien erfüllt sind:
* aufgelockerte Bebauung (überwiegend freistehende Häuser mit maximal 3-1/2 Geschossen),
* gute Versorgung mit Grün- und Erholungsflächen in der Nähe der Wohnung (Parkanlagen, Sport- und Spielplätze, Kleingartenanlagen, Friedhöfe usw.),
* gute Anbindung an das Fernstraßennetz und den öffentlichen Nahverkehr,
* gute öffentliche und private Infrastruktur in der Nähe der Wohnung (Geschäfte, Schulen/Kindergärten, Ärzte/Krankenhäuser, Kirchen, Post, Banken, Behörden usw.),
* keine oder geringe Belastung des Wohnumfeldes durch Lärm, Staub oder Gerüche.

tregmo

Weder Mieter noch Vermieter bestimmen, ob die Wohnlage gehoben ist oder nicht. Erkundige Dich beim Wohnungsamt in welcher Wohnlage sich Deine Wohnung befindet.
[/quote:ccf46]

Das ist zwar in manchen Städten wie z. B. in Berlin so, aber hier geht es um eine Wohnung in Bochum, und da muss man die Einordnung der Wohnlage Anhand bestimmter Kriterien selbst vornehmen und sich mit dem Vermieter drüber streiten.
Hier der Link zum Bochumer Mietspiegel:
<!-- m --> http://www.bochum.de/bauverwaltung/spiegel2006.pdf">http://www.bochum.de/bauverwaltung/spiegel2006.pdf <!-- m -->
Zur Wohnlage siehe Punkt 5 auf Seite 4.

Gruß
tregmo

tregmo

Kleine Ergänzung zu Susanne:

Laut Mieterschutzbund ist eine gehobene Wohnlage dann anzunehmen, wenn mindestens vier der folgenden Kriterien erfüllt sind:
* aufgelockerte Bebauung (überwiegend freistehende Häuser mit maximal 3-1/2 Geschossen),
* gute Versorgung mit Grün- und Erholungsflächen in der Nähe der Wohnung (Parkanlagen, Sport- und Spielplätze, Kleingartenanlagen, Friedhöfe usw.),
* gute Anbindung an das Fernstraßennetz und den öffentlichen Nahverkehr,
* gute öffentliche und private Infrastruktur in der Nähe der Wohnung (Geschäfte, Schulen/Kindergärten, Ärzte/Krankenhäuser, Kirchen, Post, Banken, Behörden usw.),
* keine oder geringe Belastung des Wohnumfeldes durch Lärm, Staub oder Gerüche.[/quote:47653]

Ja, das sind genau die Kriterien, die im Bochumer Mietspiegel vorkommen. Und man sieht, dass man über die interpretation dieser Punkte trefflich (auch vor Gericht) streiten kann. Aber die Mietspiegel sind - soviel ich weiß - von Stadt zu Stadt unterschiedlich. Also offiziell ist in Bochum die Wohlage der einzelnen Wohnungen nicht festgelegt. Schön wäre es.

Gruß
tregmo

Susanne Experte!

Obwohl Köln auch einen Mietspiegel hat, ist die Klassifizierung der Wohnlage festgelegt (ggf. nach Bebauungsplan?)
Hast Du mal beim Wohnungsamt nachgefragt?

tregmo

Hast Du mal beim Wohnungsamt nachgefragt?[/quote:c1110]

Ja, habe ich. Die Wohnlageneinordnung ist nicht festgelegt.

Gruß
tregmo

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