Susanne
Inwiefern die genannten Gründe wirklich relevant sind, kann ich nicht sagen.
Fakt ist: der VM hat ein Anrecht auf Rückbau- der Garten muss so hinterlassen werden, wie er angetroffen wurde. Das gilt z.B. auch für Bepflanzungen, es wäre demnach auch Euer Recht, teure Pflanzen wieder mitzunehmen.
Die Gartenhäuser sind demnach auch zu entfernen, es spielt auch keine Rolle, ob es dazu eine Zustimmung gab. Solange es keine schriftlich Vereinbarung gibt, dass die Häuser bei Eurem Auszug dort bleiben können, der VM auf sein Rückbaurecht verzichtet und die Häuser dann in den Besitz des Eigentümers übergehen, kann man nichts machen.
Der VM hat Euch eine Frist gesetzt, wenn die ungeachtet verstreicht darf er für die Entfernung der Häuser die Kaution benutzen.
Fressbaeckchen
Ich glaube du gehst hier von falschen Voraussetzungen aus, Susanne. Es geht hier nicht um Rückbau zum Ende des Mietvertrages, sondern um das Verlangen des neuen VM, dies während laufendem Mietvertrag zu tun. Hier würde die Duldung des vorherigen VM schon ausreichen.
Daß der VM Eigenbedarf angemeldet hat, bleibt ohne Auswirkung - erstens muss er hier Fristen beachten und dann auch noch ggf. "Recht bekommen" - erst dann hätte er irgendwelchen Rechte.
Prüfenswert scheinen hier jedoch auch öffentlich-rechtliche Vorschriften - so kann z. B. das Blockhaus durchaus gegen baurechtliche Vorschriften verstossen!
Ralf
Susanne
Stimmt, da hatte ich offenbar zu schnell gelesen:
Aber mal ehrlich: Was spricht denn überhaupt gegen eine Eigenbedarfskündigung? Die werden heutzutage nicht mehr geprüft oder sonstwas. Der neue Eigentümer hat das Haus gekauft, um es selbst zu bewohnen. Lediglich vor Durchsetzung würde den Mieter bewahren, wenn die Härteklausel greifen würde. Beim derzeitigen Wohnungsangebot müssten die Mieter dann über 70 Jahre alt sein und schon mindestens 25 Jahre dort wohnen.....
Ich sehe die Eigenbedarfskündigung als rechtens und durchsetzbar, spätestens dann bei Auzug muss der Mieter Um- und Einbauten, und damit auch die Gartenhäuser, zurückgebaut haben.
Fressbaeckchen
Susanne - von welchem Wohnungsmarkt sprichst du? <!-- s --><!-- s --> Sicher nicht von dem in meiner Heimatstadt München. Wenn man den hier (mal alleinig) als Argument für oder wider einer Eigenbedarfskündigung heranzieht, wären bei uns Eigenbedarfskündigungen wohl gar nicht möglich.
Es ist leider nicht überall so wie in vielen Landstrichen gerade der östlichen Bundesländer, daß man Wohnraum geradezu nachgeworfen bekommt.
Aber ansonsten hast du natürlich Recht!
Ralf
Susanne
Hallo Ralf,
ich befinde mich in unserem bevölkerungsreichsten Bundesland NRW <!-- s --><!-- s --> mit einem trotzdem derzeit entspannten Wohnungsmarkt selbst in den mit bekannten Ballungsräumen Ruhrgebiet und Köln.....
Christoph_A.
Wenn man den hier (mal alleinig) als Argument für oder wider einer Eigenbedarfskündigung heranzieht, wären bei uns Eigenbedarfskündigungen wohl gar nicht möglich.
[/quote:b0887]
Für das Durchsetzen einer Eigenbedarfskündigung ist es absolut unerheblich, wie entspannt oder nicht entspannt der Wohnungsmarkt ist.
Wenn ein Eigenbedarf vorliegt, kann gekündigt werden. Selbst in München Schwabing.
Fressbaeckchen
Ach Christoph - lies doch erst mal was ich geschrieben habe und denke nach was es bedeutet, bevor du etwas dazu schreibst.
Ich habe lediglich hinsichtlich der Härteklausel angemerkt, daß es durchaus auch kritische Wohnungsmärkte geben kann. Die Aussage über die Auswirkungen auf eine mögliche Kündigung ist eindeutig im Konjunktiv gehalten. Mir ist irgendwie schon klar, daß nicht nur der Wohnungsmarkt entscheidet!
Und - versuch mal in München Schwabing einer alten Dame zu kündigen die da 50 Jahre wohnt ... ja stimmt, kündigen kannst du schon - aber ob der Kündigung Erfolg beschieden ist, ist doch sehr fraglich. Der Erfolg könnte vor allem darin bestehen, in der Zeitung zu landen.
Aus eigener Erfahrung - wer in Kenntnis eines "Uralt-Mieters" (also jetzt natürlich nicht das Beispiel des TE) eine Wohnung zu Eigengebrauch kauft und glaubt dann einfach schalten und walten zu dürfen - der verhält sich antisozial. <!-- s --><!-- s -->
Ralf
RA Meyer zu Schlochtern
Hallo,
maßgeblich für die Frage, ob die Dart- und Gartenhütte abgerissen werden müssen, ist, ob es sich bei deren Errichtung um vertragsgemäßen Mietgebrauch gehandelt hat oder nicht.
Bauliche Anlagen bedürfen grundsätzlich nach der zuständigen Landesbauordnung der behördlichen Genehmigung, sie müssen jedenfalls den bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Vorschriften entsprechen.
Dart- und Gartenhütten sind "bauliche Anlagen" im Sinn des § 29 BauGB. Es handelt sich um ein Grundstück im Außenbereich, so das § 35 BauGB Anwendung findet. Nach § 35 BauGB sind bauliche Anlagen im Außenberich grundsätzlich nicht genehmigungsfähig, es sei denn, es handelt sich um sogenannte "privilegierte Anlagen". Es ist nicht erichtlich, dass die beiden erwähnten Anlagen eine Privilegierung aus dieser Norm erhalten. Die Errichtung war daher nicht nur formell, sondern auch materiell baurechtswidrig.
Die baurechtswidrige Errichtung baulicher Anlagen stellen keine mietvertragskonforme Nutzung der Mietsache dar. Es kann daher die Beseitigung der Hütten auch während der Laufzeit des Mietvertrages verlangt werden. Tut mir leid !
Mit freundlichen Grüßen
Meyer zuSchlochtern
Christoph_A.
Und - versuch mal in München Schwabing einer alten Dame zu kündigen die da 50 Jahre wohnt ... ja stimmt, kündigen kannst du schon - aber ob der Kündigung Erfolg beschieden ist, ist doch sehr fraglich.
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Das ist auch eine nicht sehr häufig vorkommende Ausnahmesituation. Das dann eine Eigenbedarfskündigung schlecht durchsetzbar ist, ist schon klar. Aber im Normalfall kann eine Eigenbedarfskündigung sehr wohl, auch bei einem sehr engen Wohnungsmarkt durchgesetzt werden.