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Vermietung an Angehörige: Erhöhung der Miete um mehr als 20 Prozent?

Seit dem 1.1.2004 kann der Vermieter sämtliche Werbungskosten im Zusammenhang mit der Vermietung an Angehörige nur dann in Ansatz bringen, wenn die Miete mindestens 56 Prozent der ortsüblichen Marktmiete beträgt. Vorher lag dieser Satz bei 50 Prozent.

Hinweis: Zu beachten ist allerdings, dass bei einer langfristigen Vermietung mögliche Verluste nur anerkannt werden, wenn über den gesamten Vermietungszeitraum ein Totalüberschuss erwirtschaftet wird, oder wenn die Miete mindestens 75 Prozent der ortsüblichen Marktmiete beträgt. Um sicherzustellen, dass tatsächlich alle Werbungskosten abzugsfähig sind, sollte die Miete daher mindestens 75 Prozent der ortsüblichen Marktmiete betragen.

Das Bayerische Staatsministerium hat verlautbaren lassen, dass eine Erhöhung der Miete unter Angehörigen auch über die Grenzen des Mietschutzgesetzes hinaus steuerlich anerkannt wird. Eine Erhöhung über den Grenzwert von 20 Prozent sei daher ausnahmsweise möglich. Auch die Finanzverwaltung in Baden-Württemberg will so verfahren. Ob andere Länder dem folgen werden, ist indes zweifelhaft.

Solange nicht alle Bundesländer hierzu eine eindeutige Stellungnahme abgeben, kann nur geraten werden, Mieterhöhungen lediglich im zulässigen Rahmen des Mietschutzgesetzes vorzunehmen. Ansonsten droht die steuerliche Nichtanerkennung des gesamten Mietverhältnisses.
Stichwörter: erhöhung + miete + vermietung + angehörige

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