Gast hat diese Frage gestellt
Deshalb gilt: Lieber ein paar Zentimeter zu viel als zu wenig! Weil sich ein Vermieter aus Berlin nicht an diese Faustregel hielt, verlor er ein paar Euros.<br />
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Geld für verschenkte Zentimeter nachfordern? Versuchen können Sie es ja mal ...<br />
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Bein Nachmessen der Mieterwohnung stellte sich heraus, dass die Wohnung tatsächlich größer war, als es der Vermieter im Mietvertrag angegeben hatte.<br />
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Um seinen Fehler wieder gutzumachen, forderte der Vermieter die entgangene Miete nach. Nur: Das Landgericht Berlin spielte da leider nicht mit (LG Berlin, Urteil v. 17.8.2001 - 64 S 148/01, NZM 2002, S. 733)!<br />
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Nachfordern könnten Sie nur etwas, wenn Sie eine Quadratmetermiete vereinbart hätten<br />
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Der Vermieter hatte in seinem Mietvertrag nur die Miete in einem Pauschalbetrag angegeben. Also gerade keine Quadratmetermiete mit dem Mieter vereinbart. Wie der Vermieter den Pauschalpreis errechnet hatte, ergab sich nicht aus dem Mietvertrag.<br />
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Natürlich hätte das Gericht, den Pauschalpreis einfach durch die im Mietvertrag angegebene, zu kleine Wohnfläche dividieren können, um so auf einen Quadratmeterpreis zu kommen.<br />
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Eine Gesamtmiete dürfen Sie nicht einfach in eine Quadratmetermiete umrechnen<br />
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Davon wollte das Gericht aber nichts wissen! Denn auf diese Weise könnte ja jeder im Mietvertrag angegebene Mietpreis zu einem Quadratmeterpreis umgerechnet werden.<br />
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Rechtssicher Mietverträge abschließen und wissen, wo die Vermieter-Fallen lauern. Wie das geht, erfahren Sie hier.<br />
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Entscheidend ist vielmehr das, was im Mietvertrag steht: Nur wenn sich dort der Mietpreis durch die Multiplikation von Wohnungsgröße und Quadratmeterpreis ergeben hätte, wäre der Vermieter mit seiner Mietnachforderung durchgekommen. Mit der bloßen Angabe der Gesamtmiete aber leider nicht!<br />
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Selbst Gewerberaum-Vermieter haben es hier nicht leicht<br />
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Was Sie wissen sollten: In einem Fall, über den das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied, hatte ein Gewerberaum-Vermieter sogar angegeben, wie er auf seinen Mietpreis kam: Er hatte die Zirka-Wohnfläche angegeben und diese mit einem Quadratmeterpreis multipliziert (OLG Düsseldorf, Urteil v. 16.5.2002 - 10 U 44/01, ZMR 2002, S. 594). Dennoch durfte er nichts nachfordern.<br />
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Schlimmer noch: Dem Gewerberaum-Mieter war sogar der Weg über die Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete nach § abgeschnitten. Denn der gilt für Gewerberaum bekanntlich nur, wenn Sie dieses Mieterhöhungsrecht ausdrücklich vereinbart haben. Ansonsten bleiben Sie auf Ihrer "alten" Miethöhe sitzen.<br />
Quelle:Steuernetz.de<br />