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Verschulden an verspäteter Klagerhebung
Ein Arbeitnehmer verletzt die ihm nach § zuzumutende Sorgfaltspflicht, wenn während seiner Abwesenheit ein Kündigungsschreiben per Einwurfeinschreiben eingeht, dieses dem Briefkasten von einem Beauftragten entnommen aber nicht geöffnet wird und erst nach seiner Rückkehr nach Ablauf der Dreiwochenfrist Klage erhoben wird.
Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitnehmer einen Freund beauftragt seinen Briefkasten während seiner krankheitsbedingten Abwesenheit vom Wohnort zu leeren, aber nur Behördenpost zu öffnen und ihm deren Inhalt am Telefon vorzulesen, alle anderen Briefe aber ungeöffnet in der Wohnung zu sammeln.
LAG Bremen, Urt. v. 30.06.2005 - 3 Ta 22/05