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Verwalter lässt Gewährleistungsansprüche verjähren
Zu den Aufgaben eines Verwalters von Wohnungseigentum gehört es u. a., Baumängel festzustellen, dies den Wohnungseigentümern mitzuteilen und eine Entscheidung über das weitere Vorgehen herbeizuführen.
Wartet der Verwalter damit solange, bis die gegenüber einem Handwerker bestehenden Gewährleistungsansprüche verjährt sind, ist er den Wohnungseigentümern gegenüber schadensersatzpflichtig. Er darf sich auch nicht darauf verlassen, dass sich der Handwerker nicht auf die Verjährungseinrede berufen wird.
Urteil des BayObLG vom 17.10.2002
2 Z BR 82/02
Haubesitzer Zeitung Heft 12/2003, Seite 16