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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Forums-User,

als Neuling in diesem Forum möchte ich gleich um Hilfe und Meinungen zu folgendem Fall bitten. Um evtl. Problemen vorzubeugen (in Internetforen ist eine konkrete Rechtsberatung nicht erlaubt), habe ich eine anonymisierte und formelle schreibweise gewählt. Das "trockene" Lesen bitte ich also zu entschuldigen.

Also ans "Eingemachte":

Zur Situation:[/b:651c4]
Vermieter X ist eine private Person, keine Gesellschaft/Institution. Er ist nicht nur Vermieter, sondern bewohnt auch eine Wohnung in dem selben Gebäude wie Mieter A.

Mieter A hat im Monat 1 den mit Vermieter X abgeschlossenen Mietvertrag fristgerecht (zu Ende des Monats 4) per Einschreiben gekündigt. Im Monat 2 hat Vermieter X ohne vorherige Absprache mit Mieter A die Wohnungstür der betroffenen Mietsache geöffnet und betreten. Nachdem Vermieter X dort eine Person vorgefunden hat, hat X die Wohnung gleich wieder verlassen. Diesen Vorfall hat Mieter A zum Anlass genommen, die Wohnung fristlos bzw. zum Letzten des Monats 2 zu kündigen. Dies erfolgte per Einschreiben und unter Angaben von Gründen (Wiederholungsgefahr wird befürchtet).

Mieter A hat vor Ablauf des Monats 2 die Wohnung geräumt und gesäubert. Weil A das Gespräch mit Vermieter X fürchtet, sich möglicherweise gar bedroht fühlt, bittet A die Person B (Freund/Lebensgefährte von A, aber weder verheiratet noch verlobt) das Gespräch mit dem Vermieter X zu führen. Beide melden sich persönlich bei X, berichten, dass die Wohnung geräumt und gesäubert sei, und bitten um einen Termin zur Wohnungsübergabe. X verweist auf den Letzten des Monats 2. Person B fragt nach einer Uhrzeit und bekommt als Antwort von X, dass dieser den ganzen Tag da sei. Zugleich lässt Vermieter X ein Widerstreben erkennen, die Einmischung von Person B zu dulden.


Nun endlich zur Fragestellung:[/b:651c4]
(1.) Muss Vermieter X die Anwesenheit und Gesprächsteilnahme von Person B bei der Wohnugsübergabe akzeptieren? Muss er dies zumindest dann, wenn Mieter A der Person B eine Vollmacht erteilen würde, in Abwicklung der Wohnungsübergabe A's Interessen zu vertreten?
(2a.) Falls Vermieter X am Letzten des Monats 2 Mieter A und Person B warten lässt... Wie lange ist ein Mieter verpflichtet in so einem Fall zu warten? Welche Optionen verblieben Mieter A, wenn eine Wohnungsübergabe aufgrund zu langer Wartezeit oder eines Fernbleibens des Vermieters ausbleibt?
(2b.) Welche Optionen verbleiben Mieter A, falls Vermieter X ausdrücklich die Wohnungsübergabe bzw. eine Unterschrift des Übergabeprotokolls verweigert, weil er Person B als Gesprächspartner ablehnt?
(2c.) Welche Optionen verbleiben Mieter A, falls Vermieter X es verweigert, den Empfang der Haus- und Wohnungsschlüssel zu quittieren? Darf A dann die Schlüssel einbehalten und z.B. als spezielle Wertsendung mit der Post per Einschreiben mit Rückschein X zukommen lassen? (Dies würde einige Tage Verzug bedeuten)


Erstmal schon herzlichsten Dank an alle, die bis hierhin gelesen haben. Für Anregungen, Tipps oder Berichte aus eigenen Lebenserfahrungen (bzw. für die Fragestellungen relevante Teilaspekte) wäre ich sehr, sehr dankbar.

Ich hab meinen Fall noch in einem anderen Forum geschildert. In manchen Foren wird eine solche "Illoyalität" nicht gerne gesehen, und als Mißtrauen betrachtet. Mein mehrfaches Posten in unterschiedlichen Foren hat damit aber nichts zu tun. Es geht mir nur darum, dass die Sache dringend ist und ich hoffe so möglichst schnell viele User zu erreichen.

Herzlichen Dank und allen LeserInnen eine angenehme Woche,
"das zivieh"

2 Kommentare zu „Verweigerung d. Wohnungsübergabe seitens Vermieter b. Auszug”

FischkoppStuttgart Experte!

Japs Trocken ist es, und ich musste es sogar 2 mal lesen.

1. Der VM muss einen Unabhängigen Zeugen bei der Übergabe akzeptieren, ausser er hat der Person via Polizei Hausverbot erteilt.

2a. Machen sie einen Termin aus. UHRZEIT muss der VM zusichern. Ich würde am Vormittag wählen, damit sie ggf noch am selben Tag nachbessern können. Am 28 haben ja noch Baumärkte offen

2B. Muss sich A halt etwas mehr im Gespräch einbringen. B kann reden, solange A unteschreibt. B ist nicht unterschriftsberechtigt!


2c. Das Übergeben der Schlüssel, z.B. in einen Aufbruchsichern Briefkasten des VM unter ZEUGEN ist wie ein einschreiben. Vermerken sie die aber schriftlich!

zivieh

Hallo FischkoppStuttgart,
vielen Dank für die Mühe und die Tipps.

Freundliche Grüße,
zivieh

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