Gast hat diese Frage gestellt
Verzugsschaden bei zu spät gezahlter Arbeitsvergütung
Zahlt ein Arbeitgeber die Arbeitsvergütung erst mit erheblicher Verspätung aus (hier im Folgejahr), obwohl er auf die Wirksamkeit einer von ihm ausgesprochenen Kündigung nicht vertrauen durfte, muss er dem Arbeitnehmer den Steuerschaden ersetzen, der aus der progressionsbedingten erhöhten Steuerbelastung resultiert. Hierbei ist jedoch die geringere Steuerbelastung für das vorangegangene Kalenderjahr zu berücksichtigen. Wegen der nicht einfachen Steuerberechnung können auch hierbei anfallende Steuerberatungskosten geltend gemacht werden.
Eine eventuell zu beachtende Verfallfrist beginnt erst, wenn der Schaden für den Arbeitnehmer feststellbar ist (hier Prüfung des Steuerbescheides durch Steuerberater).
Urteil des BAG vom 20.06.2002
8 AZR 488/01
ZAP EN-Nr. 817/2002