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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
der Vertrag enthält folgende (handschriftliche) Klausel zu Schönheitsreparaturen:

§22 sonstige Vereinbarungen
Beim Auszug müssen Wände und Decken weiß gestrichen werden.

weitere Regelungen zu Schönheitsreparaturen enthält der Vertrag nicht.

Vertragsbeginn 01.12.04, Vertragsende 30.04.06 (Wohndauer also knapp 1 1/2 Jahre).

Ist diese Klausel wirksam? Muss die Mieterin renovieren oder darf der Vermieter ggfs anteilige Kosten fordern?

0 Kommentare zu „Frage zu Schönheitsreparaturen. Klausel wirksam?”

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