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Voller Umsatzsteuersatz bei Schönheitsoperationen Druckansicht

Mit Urteil vom 14. Dezember 2004 zur Umsatzsteuer 1991 bis 1993 und 1995 bis 1999 (Az.: 2 K 2588/04) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob Entgelte für Schönheitsoperationen dem vollen Umsatzsteuersatz (jetzt 16%) unterliegen oder ob eine Umsatzsteuerfreiheit gegeben ist.

Hintergrund des Streitfalls ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs -BFH- vom Juli 2004, in der klargestellt worden war, dass eine Umsatzsteuerbefreiung der Entgelte für Schönheitsoperationen dann möglich ist, wenn sie zur Behandlung und Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen erforderlich sind.

Im Streitfall wurden in einer in der Rechtsform einer GmbH & Co KG betriebenen Klinik vorwiegend ästhetisch-chirurgische Maßnahmen wie Fettabsaugungen, Gesichts-, Hals- und Augenliedstraffungen sowie Brustvergrößerungen und -verkleinerungen bzw. -straffungen durchgeführt. Aus diesen Tätigkeiten erklärte die Klägerin steuerfreie Umsätze in Höhe von mehreren Mio €. Das Finanzamt behandelte die als steuerfrei erklärten Beträge jedoch als voll umsatzsteuerpflichtig und erließ entsprechende Umsatzsteuerbescheide 1991 bis 1993 und 1995 bis 1999.

Dagegen wandte sich die Klägerin mit einer Klage an das Gericht. Sie führte u.a. aus, bei ihren Leistungen handele es sich um medizinisch indizierte chirurgische Maßnahmen. Die Vornahme medizinisch nicht indizierter Maßnahmen verstoße gegen das Heilkundegesetz. Die durchgeführten Schönheitsoperationen seien eine Maßnahme der Rekonstruktion und Wiederherstellungschirurgie. Sinn einer solchen Maßnahme sei es, eine Disproportionierung auszugleichen und eine nach dem heutigen Verständnis von dem allgemeinen Gesundheitszustand und dem biologischen Alter entsprechende Harmonie der Proportionen im Gesicht wiederherzustellen. Auch die anderen Operationen dienten der Vermeidung bzw. Heilung bestimmter von der Klägerin näher bezeichneten Leiden.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz folgte dieser Argumentation jedoch nicht und wies die Klage ab. Das Umsatzsteuerrecht gehe zunächst von dem Grundsatz der Steuerpflicht von entgeltlichen Leistungen aus. Die Vorschrift (§ 4 Nr. 14 Umsatzsteuergesetz), nach der Umsätze aus einer Tätigkeit als Arzt u.U. steuerfrei sein könnten, sei daher restriktiv auszulegen.

Entgegen der Ansicht der Klägerin falle nicht jegliche von einem Arzt durchgeführte Leistung oder Maßnahme unter die Steuerbefreiungsvorschrift. Die Voraussetzungen seien nur dann erfüllt, wenn die ärztliche Tätigkeit medizinisch indiziert, d.h. zur Behandlung oder Heilung einer Krankheit oder Gesundheitsstörung geboten sei, mithin einem therapeutischen Ziel diene und nicht aus rein ästhetischen Gründen vorgenommen werde. Diesbezüglich habe die Klägerin den ihr obliegenden Nachweis jedoch nicht führen können.

Soweit sie die üblicherweise bei jedem Menschen auftretenden körperlichen Veränderungen als mit einem Krankheitswert behaftet ansehe, gehe sie fehl. Das Altern als ein Verlauf, dem jeder Mensch von Geburt an unterliege, sei gerade die Norm und nicht umgekehrt die Abweichung von dieser. Die Beseitigung der dieser Norm entsprechenden körperlichen Auswirkungen vermöge damit nicht der Gesundheit zu dienen, sondern allenfalls der Herstellung eines nicht der persönlichen Altersentwicklung der betreffenden Person entsprechenden äußeren Erscheinungsbildes. Auch soweit die Klägerin meine, die Beseitigung von Hässlichkeit sei Heilbehandlung, gehe sie ebenfalls fehl. Die Frage, was hässlich sei, bzw. wann Hässlichkeit beseitigt werde, könne - evtl. bis auf extreme Ausnahmefälle - von niemandem allgemein beantwortet werden. Darüber hinaus habe die Klägerin die Indikationen nicht zur Überzeugung des Gerichts dargestellt und nachgewiesen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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