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Erhöhung der Pflichtstundenzahl für angestellte Lehrer
Die Klägerin ist beim beklagten Land als vollzeitbeschäftigte Lehrerin angestellt. Auf das Arbeitsverhältnis finden der Bundes-Angestelltentarifvertrag und die Sonderregelungen für Lehrer Anwendung. Die Arbeitszeit richtet sich nach den für Beamte geltenden Regelungen. Durch Verordnung vom 22. Mai 1997 erhöhte das zuständige Ministerium des beklagten Landes die wöchentliche Unterrichtsstundenzahl von 23,5 auf 24,5.
Die Klägerin will die Erhöhung ihrer Pflichtstundenzahl nicht hinnehmen. Sie hat geltend gemacht, die Verordnung vom 22. Mai 1997 sei rechtswidrig, weil durch die Erhöhung der Pflichtstundenzahl die regelmäßige Arbeitszeit von 38,5 Stunden wöchentlich überschritten werde.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin ist erfolglos geblieben. Das Ministerium für Schule und Weiterbildung des beklagten Landes hat wirksam die Pflichtstundenzahl für die an Gesamtschulen tätigen Lehrkräfte auf 24,5 heraufgesetzt. Der Verordnungsgeber hat sich auf die Ermächtigungsgrundlage in § 5 Abs. 1 des Schulfinanzgesetzes stützen können und nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen. Insbesondere hat er nicht die ihm zukommende Einschätzungsprärogative überschritten, als er annahm, eine Pflichtstundenzahl für an Gesamtschulen tätige Lehrkräfte von 24,5 entspreche im Jahresdurchschnitt einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß das beklagte Land aus Anlaß der Änderung der Pflichtstundenzahl zur Kompensation den Umfang außerhalb der Unterrichtszeit zu erbringender Leistungen vermindert hat. Auch deshalb besteht kein Grund, die Rechtswirksamkeit der Verordnung in Zweifel zu ziehen.
BAG, Urteil vom 23. Mai 2001 - 5 AZR 545/99 - Vorinstanz: LAG Hamm, Urteil vom 30. April 1999 - 5 Sa 1052/98 -