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Vor Vollendung des 65. Lebensjahres bezogene "Altersrente wegen Arbeitslosigkeit" und anschließende Regelaltersrente steuerrechtlich als eine einzige Leibrente zu qualifizieren Druckansicht
Renten aus den gesetzlichen Sozialversicherungen sind Leibrenten, die mit ihrem Ertragsanteil besteuert werden (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes). Die Höhe des Ertragsanteils bestimmt sich nach der Laufzeit der Rente, die grundsätzlich bemessen ist nach der mutmaßlichen Lebensdauer des Bezugsberechtigten. Endet die Rente zu einem bestimmten Zeitpunkt vor dessen Tod, handelt es sich um eine abgekürzte Leibrente. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 14. November 2001 X R 90/98 entschieden, dass die als "Rente wegen Alters" geleistete "Altersrente wegen Arbeitslosigkeit" (§ 33 Abs. 2 Nr. 4, § 38 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch --SGB VI--) eine lebenslängliche, keine abgekürzte Leibrente ist. Er wies die Klage eines Steuerpflichtigen ab, der die Auffassung vertreten hatte, seine ab dem 60. Lebensjahr bezogene Rente sei eine abgekürzte Leibrente mit einem Ertragsanteil von 7 v.H. (statt wie vom Finanzamt angenommen in Höhe von 29 v.H.), da sie zu dem Zeitpunkt ende, zu dem er mit Vollendung des 65. Lebensjahres in den Bezug der Regelaltersrente eintrete. Der BFH entschied, die "Altersrente wegen Arbeitslosigkeit" und die ab dem 65. Lebensjahr daran anschließende Regelaltersrente seien steuerrechtlich eine einzige Leibrente, die bis zum Lebensende gezahlt wird. Auch das durch das SGB VI mit Wirkung vom 1. Januar 1992 neu gestaltete Rentenrecht kenne nur den Versicherungsfall des Alters. Dies gelte unabhängig davon, dass einige Gruppen von Versicherten selbst entscheiden könnten, ob sie zu einem früheren Zeitpunkt als dem des Erreichens der Regelaltersrente aus dem Erwerbsleben ausscheiden und sodann eine Rente beziehen.

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