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Vorsteuerabzug: Aufrechnung nur mit Nettoschadensbetrag
Macht eine gewerbliche Vertragspartei Schadensersatzansprüche geltend und erklärt sie die Aufrechnung gegenüber der Werklohnforderung des Vertragspartners (Verrechnung), sind bei einer bestehenden Vorsteuerabzugsberechtigung nur die Nettobeträge zu berücksichtigen.
Dem Geschädigten ist nämlich wegen § 15 UStG insoweit kein Schaden entstanden, weil er die gezahlten bzw. zu zahlenden Mehrwertsteueranteile hinsichtlich der Schadensbehebungsmaßnahmen als Vorsteuerbetrag gegenüber dem Finanzamt wieder abziehen kann. An der Aufrechenbarkeit lediglich des Nettoschadensbetrages ändert auch nichts, dass es sich auf der anderen Seite um eine Bruttowerklohnforderung des Vertragspartners handelt, in der die Mehrwertsteuer enthalten ist.
OLG Celle vom 01.07.2004
14 U 233/03
Pressemitteilung des OLG Celle