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Wärmedämmung der Haus-Außenfassade
Arbeiten an der Haus-Außenfassade sind häufig reine Instandsetzungs-, also Reparaturarbeiten, die nie zu einer Mieterhöhung führen dürfen.
Derartige Baumaßnahmen können aber auch Modernisierungsarbeiten sein, wenn durch eine verbesserte Wärmedämmung nachhaltig Energie eingespart werden kann.
Eine Modernisierungs-Mieterhöhung - Zuschlag von 11 Prozent der Baukosten auf die Jahresmiete - kommt nur in Betracht, wenn der Vermieter detailliert darlegen kann, daß durch die Dämmmaßnahme tatsächlich Heizenergie eingespart wird. Das Landgericht Düsseldorf (21 S 433/9
und das Amtsgericht Köln (221 C 214/9
haben entschieden, daß die bloße Behauptung des Vermieters, die Modernisierungsmaßnahme führe zu einer Einsparung von Heizenergie, nicht ausreicht. Vielmehr muß der Vermieter konkret und rechnerisch nachvollziehbar darlegen, wie sich die Heizkosten im Haus durch die neue Wärmedämmung verändern.
Hat der Vermieter die Einsparmöglichkeiten konkret dargelegt, ist weiter Voraussetzung, daß die Kosten der Baumaßnahme und damit die mögliche Mieterhöhung, in einem angemessenen wirtschaftlichen Verhältnis zu der erzielten Energieeinsparung stehen (OLG Karlsruhe 9 RE-Miet 6/83). Die Modernisierung muß also ihr Geld wert sein. Das ist eine Energiesparmaßnahme nach der Rechtsprechung dann, wenn die Mieterhöhung auf das doppelte der monatlichen Heizkostenersparnis beschränkt bleibt (LG Hamburg 16 S 114/89; LG Aachen 7 S 388/90).