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Ist in einem Wohnraummietvertrag lediglich angegeben, dass die Wohnung mit einer "Zentralheizung" ausgestattet ist, ist der Vermieter nicht gehindert, die Wärmeversorgung von Eigenerzeugung auf Fremdwärme umzustellen und die höheren Heizkosten auf den Mieter umzulegen. Einer Einwilligung des Mieters bei der Umstellung der Wärmeversorgung bedarf es nicht.<br />
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Urteil des LG Chemnitz vom 01.11.1999<br />
12 S 2013/99<br />
MDR 2000, 80<br />
NJW-RR 2000, 81<br />
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