Rano
Haööo Stefan!
Lachhaft![/b:b94c0]
Du hast unter den gegebenen Umständen bereits alle Mieterrechte.
Jedoch: Wer hat den MV noch unterschrieben? Der VM? Dann ist alles ok.
Möglicherweise ist dem Vermieter eine viel interessantere/lukrativere Idee gekommen. Das gibt ggf. 'Verhandlungsraum', denn man könnte ja mal versuchen, aus dieser "Sinneswandlung" noch Geld zu ziehen... <!-- s --><!-- s -->
Es tut zwar eigentlich nicht viel zur Sache, aber noch eine Frage: Ist der Vermieter Haus- oder Wohnungsbesitzer (Eigentumswohnung)?
Ciao
Ralph
strigoi
Hallo!
Der Mietvertrag ist unterschrieben, die Wohnung ist übergeben ( Schlüsselübergabe)- also ist sie nicht "Fast-Mieter", sondern bereits Mieter. Es ist unerheblich das sie noch nicht in der Wohnung lebt. Sogar ein mündlicher Vertrag ist bei etwaigem Rücktritt des Vermieters einklagbar.
Allerdings sind bei einem solchen Vermieter zukünftige Schwierigkeiten gleich "mitgemietet". Viel Glück!
Liebe Grüsse
strigoi
Möglicherweise ist dem Vermieter eine viel interessantere/lukrativere Idee gekommen. Das gibt ggf. 'Verhandlungsraum', denn man könnte ja mal versuchen, aus dieser "Sinneswandlung" noch Geld zu ziehen... <!-- s --><!-- s -->[/quote:76502]
Ja, lasst euch den Rücktritt ( Aufhebungsvereinbarung) gut bezahlen, immerhin habt ihr ja bereits einiges Geld reingesteckt. Dann eine neue Wohnung suchen, denn wenn es gleich zu Beginn mit dem Vermieter Stress gibt ist dies die bessere Wahl. Seriös ist er nun wirklich nicht.
Grüsse
RoemerS1
[quote="Rano"...
Du hast unter den gegebenen Umständen bereits alle Mieterrechte.
Jedoch: Wer hat den MV noch unterschrieben? Der VM? Dann ist alles ok.
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Es tut zwar eigentlich nicht viel zur Sache, aber noch eine Frage: Ist der Vermieter Haus- oder Wohnungsbesitzer (Eigentumswohnung)?
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Hi!
Allerdings hat meine Tochter noch keinen vom Eigentümer unterschriebenen Mietvertrag bekommen....
Der "Vermieter" ist Eigentümer; der Kontakt und die Verwaltung der Immobilie/Whg. (ob ETW oder ganzer Block im Eigentum des Vermieters müste ich noch klären) erfolgt über einen Whg.-verwalter, der die "Renovierungen"(verbrauchten Teppichboden rausnehmen und Dielenbretter abschleifen), die jetzt eine Vermietung erst in zwei Monatne möglich machen soll, uns großzügig vorgeschlagen hat.
SR
fin
Der Vernieter muss nicht gleichzeitig der Eigentümer sein. Ein Eigentümer kann auch jemand anders als Vermieter fungieren lassen. Dieser kann dann auch den Mietvertrag unterschreiben.
Ein unterschriebener Mietvertrag und die Übergabe der Schlüssel verpflichtet den Vermieter zur Herausgabe der Mietsache an den Mieter zum vereinbarten Mietbeginn. Ist das nicht gewährleistet so kann der Mieter Schadensersatz verlangen.
Susanne
Hallo Fin,
Du verwechselst (mal wieder) was: jmd., der für einen Eigentümer die Vermietung übernimmt ist i.d.R. der Verwalter. Grundsätzlich ist der Vermieter der Eigentümer und umgekehrt.
Abgesehen davon darf man nicht vergessen, dass der Mieter kein unterschriebenes (von beiden Seiten) Exemplar des Mietvertrags hat. Allerdings scheint mir hier nicht wichtig, dass der schriftliche Mietvertrag daher noch nicht geschlossen ist, sondern dass auch grundsätzlich bisher ein mündlicher Vertrag besteht, da der VM dem Mieter schon die Herrschaft über die Sache eingeräumt hat (Schlüsselübergabe), und der Mieter schon Arbeiten in der Wohnung durchgeführt hat.
Rano
Hallo Fin,
... Grundsätzlich ist der Vermieter der Eigentümer und umgekehrt..[/quote:72e4b]
Soweit, so gut.
Aber hier ist schließlich vom Vernieter die Rede. Habe ich zwar noch nicht gehört, aber ist wohl sinngemäß nur für weibliche Interessentinnen gedacht.