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War Baustelle bei Vertragsabschluss absehbar, kann Miete nicht gemindert werden
Ist beim Abschluss des Mietvertrags erkennbar, dass in der Umgebung der Wohnung mit Bautätigkeit gerechnet werden muss, ist eine spätere Mietminderung wegen Baulärms nicht gerechtfertigt.
Mit dieser Begründung verurteilte das Kammergericht (KG) einen Mieter zur Nachzahlung der einbehaltenen Miete. Der Mieter hatte die Miete gemindert, weil die Fassade des Nachbarhauses saniert und in der Nachbarschaft ein Neubau errichtet wurde. Hierdurch sei es zu Lärm- und Staubbeeinträchtigungen gekommen.
Das KG wies darauf hin, dass eine Bautätigkeit in der Umgebung des Mietobjekts bereits bei Vertragsabschluss ortsüblich war und das Risiko weiterer baulicher Maßnahmen dem Vertragsschluss mit zu Grunde lag. Dabei spielte es keine Rolle, ob dieses Risiko in der Miethöhe Berücksichtigung gefunden hat. Entscheidend war für das KG vielmehr, ob und inwieweit der Mieter generell mit einer Bautätigkeit hätte rechnen müssen. Es war hier ersichtlich, dass die später erneuerte Fassade des Nachbargrundstücks nicht im neuesten Zustand war und demzufolge mit einer Erneuerung früher oder später gerechnet werden musste (KG, 8 U 74/01).