Feffek 06.05.2009 13:58
Hallo rubby,
Dein Vermieter steht eine angemessene Zeit zur Prüfung eventueller Gegenansprüche zu. Hat dein Vermieter die ordnungsgemäße Rückgabe der Wohnung bestätigt, darf er die Rückgewähr der Mietsicherheit nicht treuwidrig unter Berufung auf "übliche Fristen" hinauszögern. Ist nicht so eindeutig, ob dein Vermieter eventuell noch Ansprüche Dir gegenüber geltend machen kann, steht ihm eine angemessene Prüfungs- und Überlegungsfrist bis zur Abrechnung zu. Diese Frist beträgt in der Regel drei bis sechs Monate. Für eine längere Frist müssen besondere Umstände vorliegen, wie etwa noch eine zu erwartende Nachzahlung aus der Abrechnung der Betriebskosten. Wenn der voraussichtliche Anspruch des Vermieters geringer ist als die Kaution, darf der Vermieter nur einen angemessenen Teil zurückbehalten.
Tip: Hat dein Vermieter die Kaution gesetzeswidrig nicht angelegt (vgl. BGB § 551), ist er für die entgangenen Zinsen schadensersatzpflichtig!!!
An deiner Stelle würde ich ein letztes Schreiben an deinen alten Vermieter aufsetzen, indem du ihm eine Frist von 7 Tagen einräumst, in welchen er die Kaution nebst Zinsen (BGB §351) dir überweist. Ferner verweise in deinem Schreiben darauf, dass Im Falle reaktionsloser Fristverstreichung du dich veranlasst siehst, die Auszahlung der Kaution auf gerichtlichem Wege geltend zu machen. Ebenfalls solltest du in deinem Schreiben erwähnen, das sich dein Vermieter mit der Auszahlung im Verzug befindet (gerade im Hinblick auf die Aussage deines Vermieters bzgl. 6 Monate) und du damit berechtigt wärst Verzugszinsen geltend zu machen, welche du ebenfalls gerichtlich einklagen wirst. Jeglicher Äußerung zur Sache von deinem ehemaligen Vermieter sollte nur noch schriftlich erfolgen und nicht telefonisch!!!
Setze dir selber eine Frist von 10 Tage, wenn diese dann verstrichen ist gehe zum Fachanwalt für Miet- und Vertragsrecht. Sofern du keine Rechtschutzversicherung hast, frage den Anwalt in wieweit du die Anwaltskosten ebenfalls deinem alten Vermieter auferlegen kannst (müsste aber möglich sein, da dein Vermieter rechtlich betrachtet sich in Verzug befindet). Ich denke, du kommst nicht drum herum einen Anwalt mit der Wahrnehmung deiner Interessen zu beauftragen.
Hoffe, ich konnte etwas weiterhelfen.
Gruß
Feffek