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Waschen und Trocknen in der Wohnung als Kernbereich des Wohnungseigentums
1. Die Möglichkeit, innerhalb des Wohnungseigentums die täglich anfallende Wäsche maschinell reinigen zu können, gehört zum Kernbereich des Wohnungseigentums.
2. Ein Mehrheitsbeschluß (Hausordnung), der den Betrieb einer Waschmaschine und das Trocknen von Wäsche in der Wohnung an der Luft untersagt, ist nichtig.
OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 04.12.2000, Aktenzeichen: 20 W 414/99, NJW-RR 2002, S.82.