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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo Leute,
ich habe folgenden Text von meinen Vermietern erhalten:

"Sehr geehrter Herr von der Heyden, als Sie die Wohnung von uns übernopmmen haben, wurde vereinbart, daß Sie die Wohnung allein bewohnen. Leider müssen wir feststellen, dass Ihre Bekannte sich tagelang hier aufhält. Da die Wohnung einschl. Nebenkosten vermietet ist, können wir das so nicht hinnehmen. Wir bitten um ein Gespräch."

Dann hatten wir ein "Gespräch", und wir einigten uns, das wenn höhere Kosten auftreten (Energie), dass ich die natürlich bleche.

Dann kamm der nächste Brief von meinen Vermietern:


"Sehr geehrter Herr von der Heyden, wie kürzlich mit Ihnen besprochen, ist der Mietpreis in Höhe von 420 Euro relativ niedrig kalkuliert. Wir sehen uns leider veranlasst, ab 01.05.04 d.J. eine Erhöhung von 12 Euro je Monat vorzunehmen, so daß der Mietpreis ab 1.Mai 04 432 Euro beträgt.
Für die Besuche Ihrer Freundin halten wir einen Preis von 30 Euro je Monat für angemessen, so daß ab 01.05.04 462 Euro zu zahlen wären. Für den Monat April d.J. bitten wir noch 30 Euro nachzuzahlen. Wir bitten Sie unseren Vorschlag zu aktzeptieren.
mfg Vermieter."

Was soll ich mit so etwas anfangen (ich weiss wirklich nicht ob ich mich kaputtlachen oder weinen soll)??
Also das Besuchsrecht kenne ich gut. Wie ist das mit Wohnungsmieten incl. Nebenkosten? Muß man tatsächlich für "Besuch" bezahlen? (fände ich irgendwie komisch)

Gruß

cvdheyden
Stichwörter: besuchs + nachzahlungen + wengen

1 Kommentar zu „Nachzahlungen wengen Besuchs”

FischkoppStuttgart Experte!

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Klasse.

zum Thema Mieterhöhung, nett, aber unwirksam.

Quelle. Mieterbund.de

Mieterhöhung
Neuauflage,
unter Berücksichtigung der Mietrechtsreform zum 1. September

Mieter verschenken Millionen Euro
Broschüre informiert über Vergleichsmiete, Mietspiegel, Kappungsgrenze ...

Fast zwei Millionen Mieterhöhungen werden jährlich von Deutschlands Vermietern verschickt, schätzt der Deutsche Mieterbund (DMB) in Berlin. Viele dieser Mieterhöhungen auf die ortsübliche Vergleichsmiete oder nach Durchführung einer Modernisierungsmaßnahme sind unzulässig oder falsch bzw. gar nicht begründet und damit unwirksam. Mieter, die voreilig und ohne sorgfältige Prüfung eine derartige Mieterhöhung akzeptieren, verschenken jedes Jahr Millionen Euro.

Der Deutsche Mieterbund hat deshalb jetzt seine Mieterhöhungs-Broschüre neu aufgelegt und komplett überarbeitet. Die neueste Rechtsprechung und die neuesten Gesetze, wie beispielsweise die Mietrechtsreform, wurden eingearbeitet.
Im Mittelpunkt der Broschüre steht die Mieterhöhung auf die so genannte ortsübliche Vergleichsmiete. Erläutert wird hier die Rolle des Mietspiegels, vor allem die Bedeutung des neuen qualifizierten Mietspiegels im Mieterhöhungsrecht, außerdem werden die Änderungen bei der Kappungsgrenze dargestellt, wonach die ortsübliche Vergleichsmiete innerhalb von drei Jahren nur noch um 20 Prozent steigen darf.

Daneben werden die Mieterhöhung nach Modernisierung, die Mieterhöhung bei Sozialwohnungen und Vertragsvarianten wie "Staffelmiete" oder "Indexmiete" ausführlich erläutert.

Das Wichtigste im Überblick - Die DMB-Mieterhöhungs-Checkliste

Richtiger Absender? Nur der Vermieter darf die Miete erhöhen. Haus- oder Wohnungskäufer müssen im Grundbuch eingetragen sein, Erben müssen einen Erbschein vorweisen können, sonst dürfen sie die Miete nicht erhöhen.

Schriftlich? Mündliche oder telefonische Mieterhöhungen reichen nicht aus. Die schriftliche Mieterhöhung muss von allen Vermieters stammen.

Richtig adressiert? Die Mieterhöhung muss zum Beispiel bei Ehepaaren oder Mitgliedern einer Wohngemeinschaft an alle Mieter adressiert sein.

Textform? Vermieter können Mieterhöhungen auch in "Textform" schicken. Diese Mieterhöhungen müssen dann nicht mehr unterschrieben werden. Es reicht aus, wenn am Ende der Textform-Erklärung die "Nachbildung einer Namensunterschrift" erkennbar ist, zum Beispiel als Faksimile, oder hier eine maschinelle Unterschrift steht.

Mieterhöhung von Bevollmächtigtem? Der Vermieter kann Anwälte, Hausverwaltung oder Eigentümervereine bevollmächtigen, für ihn die Mieterhöhungserklärung abzugeben. Dann muss der Mieterhöhung aber die Original-Vollmachtsurkunde beiliegen. Fehlt sie, kann die Mieterhöhung zurückgewiesen werden. Der Mieter hat höchstens 14 Tage Zeit.

Jahressperrfrist eingehalten? Nach Einzug in die Wohnung oder nach der letzten Mieterhöhung auf die Vergleichsmiete müssen mindestens 12 Monate liegen, sonst ist die Erhöhung unwirksam.

Begründung? Der Vermieter muss begründen, dass die von ihm verlangte Miete ortsüblich ist. Er kann sich dabei auf einen Mietspiegel, eine Mietdatenbank, ein Sachverständigen-Gutachten oder auf drei Vergleichswohnungen berufen.
Und nicht "er ist der Meinung[/color:5a054][/size:5a054]

Qualifizierter Mietspiegel? Das sind Mietspiegel, die nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt wurden und von den Gemeinden oder gemeinsam von Mietervereinen und Eigentümervereinen anerkannt worden sind. Der Vermieter muss sich - soweit vorhanden - auf diesen Typ Mietspiegel bei der Begründung berufen. Wählt er ein anderes Begründungsmittel, muss er die Zahlen des qualifizierten Mietspiegels zum Vergleich mit angeben.

Vergleichswohnung? Oft sind Vergleichswohnungen tatsächlich nicht vergleichbar. Adresse, Geschoss und Quadratmeterpreis der Vergleichswohnungen müssen angegeben sein. Vergleichswohnungen sind meist überteuert. Ist ein Mietspiegel vor Ort vorhanden, muss dieser immer zum Vergleich mit herangezogen werden. Die Zahlen eines qualifizierten Mietspiegels muss der Vermieter angeben.

Gutachten? Das Gutachten muss im vollen Wortlaut der Mieterhöhung beigefügt sein. Es muss von einem vereidigten und bestellten Sachverständigen stammen. Auch hier gilt: Wenn möglich, immer mit den Werten des Mietspiegels vergleichen. Die Zahlen eines qualifizierten Mitspiegels muss der Vermieter als Vergleich angeben.

Mietspiegel? Beim Mieterverein erhalten Mieter einen Mietspiegel und können so prüfen, ob der Vermieter die Wohnung nach Lage, Baujahr, Ausstattung, Größe usw. richtig eingruppiert hat. Bei Preisspannen kann vom Mittelwert ausgegangen werden. Alles andere ist besonders zu begründen.

Wohnungsgröße? Hier muss geprüft werden, ob die im Mieterhöhungsschreiben angegebene Wohnungsgröße stimmt. Es kommt auf die tatsächliche Wohnungsgröße an.

Kappungsgrenze berücksichtigt? Die ortsübliche Vergleichsmiete ist die absolute Obergrenze für Mieterhöhungen. Selbst, wenn die Vergleichsmiete drastische Mietsprünge zulassen würde und die bisherige Miete niedrig ist, innerhalb von drei Jahren darf die Miete höchstens um 20 Prozent steigen. Verglichen werden muss die Miete, wie sie der Vermieter für die Zukunft fordert, mit der Miete, die der Mieter vor drei Jahren (drei Jahre vor Wirksamwerden der neuen Mieterhöhung) gezahlt hat.

Überlegungsfrist nutzen? Der Mieter hat ausreichend Zeit zu prüfen, ob er der Mieterhöhung zustimmt oder nicht: Den Rest des Monats, in dem er die Mieterhöhung erhält und die beiden nachfolgenden Monate.

Zustimmung erteilen? Ohne Zustimmung des Mieters wird die Mieterhöhung nicht wirksam. Der Mieter kann der Mieterhöhung auch nur zum Teil zustimmen. Will der Vermieter die Mieterhöhung durchsetzen, muss er klagen.


[b:5a054]zum Thema Besuch[/b:5a054]
Joachim R., Verden: Ein Bekannter will mich für ungefähr sechs Wochen besuchen. Muss ich den Vermieter um Erlaubnis bitten?

Norbert Eisenschmid: Nein. Besucher darf der Mieter auch für rund sechs bis acht Wochen ohne Einwilligung des Vermieters in seiner Wohnung aufnehmen, wenn darin keine Untermiete zu sehen ist und keine Überbelegung der Wohnung eintritt.

Ich weiss nicht wie das mit Nebekosten ist.

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