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WEG-Recht - Wohnungseigentümer
21.4.1988 VZB10/87 Für Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümer untereinander, die in der anteilmäßigen Verpflichtung zum Tragen der Lasten und Kosten (§ 16 Abs. 2 WEG) wurzeln, haftet der Erwerber einer Eigentumswohnung auch dann, wenn es sich um Nachforderungen aus Abrechnungen für frühere Jahre handelt, sofern nur der Beschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft, durch den die Nachforderungen begründet wurden (§ 28 Abs. 5 WEG), erst nach dem Eigentumserwerb gefaßt worden ist. WEG§ 6 Abs. 2 WEG§ 28 Abs. 5.
Aktenzeichen: VZB10/87 Paragraphen: WEG§6 WEG§28 Datum: 1988-04-21