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Nicht nur Obst und Likör
Eine sachlich nicht begründete unterschiedliche Behandlung von ArbeitnehmerInnengruppen bei der Gewährung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld ist unzulässig.
Der Fall: Die Obstsortiererinnen in einem Fruchtgroßhandel bekamen zu Weihnachten vom Arbeitgeber eine Steige Obst und eine Flasche Kirschlikör. Die Angestellten hingegen erhielten ein 13. Monatsgehalt, die Lagerarbeiter und die Lkw-Fahrer 1500 DM. Eine Obstsortiererin verlangte das gleiche Urlaubs- und Weihnachtsgeld, wie es den Lagerarbeitern und Lkw-Fahrern gewährt wird. Der Arbeitgeber verweigerte die Zahlung und begründete die Ungleichbehandlung damit, dass er fürs Obstsortieren jederzeit ArbeitnehmerInnen finde. Bei den Lagerarbeitern und den Lkw-Fahrern sei das anders.
Diese Begründung ließ das Bundesarbeitsgericht als Rechtfertigung nicht gelten. Es stellte fest, dass die Arbeitnehmerin nicht vom Bezug des Urlaubs- und Weihnachtsgelds ausgeschlossen werden durfte.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. Oktober 1998 – 9 AZR 299/97