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Verbotene Früchte - Obst vom Nachbarbaum
- Pflücken und Schütteln verboten, Fallobst genießbar
- fremdes Laub in Dachrinne muss entsorgt werden
Jetzt im Herbst ist die Erntezeit für allerlei Obst. Bäume und Sträucher hängen voll ausgereifter Früchte, die reich sind an Aromen, Vitaminen und anderen wertvollen Inhaltsstoffen. Doch Stopp: Vom Nachbarn pflücken ist verboten! Der Informationsverein Besser Bauen (IVBB) weist darauf hin, dass Obst an einem über die Grundstücksgrenze ragenden Ast dem Besitzer des Baumes gehört - es ist fremdes Eigentum. So lautet die entsprechende Bestimmung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB § 911). Der Baum-Besitzer hat auch das Recht, mit einem Greifgerät ins angrenzende Gründstück einzudringen und das Obst abzupflücken. Betreten darf er das fremde Terrain zum Ernten aber nicht. Andererseits gilt: Obst, das auf das eigene Grundstück fällt oder wegen einer Hanglage dorthin rollt, wechselt den Besitzer - dieser Genuss ist gefahrenlos. Doch darf das Obst nicht, etwa durch Schütteln, absichtlich zum Herunterfallen gebracht werden. Wer derart nachhilft, muss die Beute dem Nachbarn auf Verlangen zurück geben. Und - ob mit oder ohne Gratis-Obst - es besteht die Pflicht, das Laub des Nachbar-Baumes auf dem eigenen Grundstück selbst zu entsorgen. Das gilt, so der IVBB, auch für Herbstlaub in der eigenen Dachrinne.