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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Widerspruch eines betagten Mieters gegen Eigenbedarfskündigung

Ein Vermieter ist berechtigt, ein bestehendes Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs zu kündigen, wenn er den Wohnraum für sich oder nahe Angehörige benötigt. Der Mieter kann dem widersprechen, wenn die Beendigung des Vertragsverhältnisses für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde.

Das Kammergericht Berlin wies darauf hin, dass allein der Umstand, dass der gekündigte Mieter bereits 80 Jahre alt ist und seit 30 Jahren in der Wohnung lebt, keinen Härtegrund darstellt. Hier kam jedoch hinzu, dass der Mieter schwer sehbehindert war und sich durch jahrzehntelange Gewöhnung an die Räumlichkeiten in der Wohnung und im Treppenhaus noch recht gut zurecht fand. Ein Wohnungswechsel hätte für ihn das Ende einer weitestgehend selbstständigen Lebensführung bedeutet. In diesem Fall nahm das Gericht daher eine besondere Härte an und wies die Räumungsklage des Vermieters ab.

Urteil des KG Berlin vom 06.05.2004
8 U 288/03
Pressemitteilung des KG Berl

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