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Wiederherstellung des alten Zustands
Bei Vertragsbeendigung muss der ausziehende Mieter nicht den ursprünglichen Zustand der Wohnung wieder herstellen, wenn der neue Mieter durch eigene Umbauarbeiten die Wiederherstellung wieder zunichte machen würde. (KG Berlin, Az. 8 U 5377/96, aus: GE 6/98, S. 354)
Fall: Der alte Mieter hatte auf Fliesen Teppichware verlegt und dabei die Fliesen beschädigt. Der Vermieter verlangte Wiederherstellung. Das Gericht lehnte den Anspruch ab, weil nachweislich der neue Mieter einen neunen Fußboden einziehen lassen wollte.
Hat der Mieter die Zustimmung des Vermieters zum Austausch der vorhandenen Fliesen in der Wohnung, tauscht aber nur einen Teilbereich aus und lässt den anderen Teilbereich ungefliest, kann der Vermieter bei Auszug des Mieter verlange, dass der ungeflieste Restbereich nachträglich gefliest wird. (AG Trier, Az. 6 C 211/02, aus: WM 2003, S. 237)