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Kündigungsfristen bei alten Mietverträgen
Wurden in Mietverträgen, die vor dem 1. September 2001 abgeschlossen wurden, keine Kündigungsfristen vereinbart, sondern nur auf die gesetzliche Regelung verwiesen, so gilt für diese Mietverhältnisse ab dem 1. September 2001 die neue kurze Frist von drei Monaten. Wurden dagegen die alten in ihrer Länge gestaffelten Fristen "wörtlich oder sinngemäß" wiedergegeben, so gelten auch nach dem 1. September 2001 die alten gestaffelten Kündigungsfristen:
- bei einer Wohndauer bis 5 Jahre 3 Monate zum Monatsende
- bei einer Wohndauer ab 5 Jahre 6 Monate zum Monatsende
- bei einer Wohndauer ab 8 Jahre 9 Monate zum Monatsende
- bei einer Wohndauer ab 10 Jahre 12 Monate zum Monatsende.
Unerheblich ist, ob diese Fristen durch "Individualabreden oder formularvertragliche Klauseln" vereinbart wurden. Wichtig ist allerdings, dass der alte § nicht erwähnt oder auf ihn verwiesen wird; denn in diesem Fall läge keine Vereinbarung vor, sondern ein Verweis auf die gesetzliche Regelung mit dem Ergebnis, dass dann auch die neue gesetzliche Regelung gilt. (BGH, Az. VIII ZR 240/02)