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Wirksamkeit einer "Spätehenklausel"
Eine "Spätehenklausel", welche für die Gewährung einer Witwen- oder Witwerversorgung voraussetzt, dass die Ehe mindestens 10 Jahre bestanden hat, wenn sie nach Vollendung des 50. Lebensjahres des verstorbenen Ehegatten geschlossen wurde, ist wirksam.
Die Parteien haben u.a. über die Wirksamkeit dieser "Spätehenklausel" gestritten.
Die Klägerin ist im Jahre 1953 geboren. Ihr im Jahre 1938 geborener Ehemann starb im Jahre 2000. Die Ehe war im Jahre 1998 geschlossen worden. Am 01.04.2002 wurde über das Vermögen des früheren Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Pensions-Sicherungs-Verein lehnte es ab, der Klägerin Witwenversorgung zu gewähren.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg.
Die vorliegende "Spätehenklausel" ist wirksam. Nach der in diesem Rechtsstreit maßgeblichen Versorgungsordnung setzt die Gewährung einer Witwen- oder Witwerversorgung voraus, dass die Ehe mindestens 10 Jahre bestanden hat, wenn sie nach Vollendung des 50. Lebensjahres des verstorbenen Ehegatten geschlossen worden ist. Die Klausel dient daher einer sachlich gerechtfertigten Risikobegrenzung.
BAG, Urt. v. 28.07.2005 - 3 AZR 457/04
PM des BAG Nr. 49/05 . 28.07.2005