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Wirksamkeit eines Redaktionsstatuts und seiner Kündigung
Leitsätze
1. Ein Redaktionsstatut für einen Zeitungsverlag, das die Bildung eines Redaktionsrats zur Beteiligung der Redakteure in tendenzbezogenen Maßnahmen vorsieht, verstößt nicht gegen das Betriebsverfassungsgesetz. Eine Konkurrenz des Redaktionsrats zum Betriebsrat besteht nicht, soweit sich die Kompetenzen des Redaktionsrats auf tendenzbezogene Angelegenheiten beziehen.
2. Ein solches zwischen dem Arbeitgeber und den Redakteuren vereinbartes Redaktionsstatut, nach dem der Redaktionsrat aus sachlichen Gründen die Bestellung und Abberufung des Chefredakteurs und nachgeordneter Redakteure verhindern kann, ist mit Art 5 Abs 1 Satz 1 GG vereinbar.
3. Ein Redaktionsstatut, das Bestandteil der Arbeitsverhältnisse der Redaktionsmitglieder ist, kann nur mit Mitteln des Arbeitsvertragsrechts beendet werden.
Tenor
1. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 5. Mai 2000 - 16 Sa 48/99 - wird zurückgewiesen.
2. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - unter Zurückweisung der Revision im übrigen zum Teil aufgehoben und wie folgt neu gefaßt:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 17. April 1997 - 3 Ca 94/96 - wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim unter Zurückweisung der Berufung im übrigen zum Teil abgeändert:
Es wird festgestellt, daß das Redaktionsstatut des Mannheimer Morgen von 1975 fortbesteht.
3. Die Kosten der Revision haben die Kläger zu jeweils 1/15 und die Beklagte zu 2/3 zu tragen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Kündigung des Redaktionsstatuts der Tageszeitung "Mannheimer Morgen" durch die Beklagte und die Beteiligung des Redaktionsrats bei der Berufung der Chefredakteure.
2
Die Beklagte gibt die Tageszeitung "Mannheimer Morgen" heraus. Es gibt ein Redaktionsstatut, das von den Redaktionsmitgliedern, den Herausgebern und der Unternehmensleitung beschlossen und gebilligt sowie von den Herausgebern der Zeitung und den Aufsichtsratsmitgliedern unterzeichnet worden ist. Die Kläger sind Redakteure des "Mannheimer Morgen" und Mitglieder des nach dem Redaktionsstatut gewählten Redaktionsrats. Das Redaktionsstatut ist nach seinem Wortlaut verbindlicher Bestandteil eines jeden Anstellungsvertrages. Dementsprechend ist seine Geltung in den Anstellungsverträgen der Redakteure - so auch der Kläger - vereinbart.
3
Im Redaktionsstatut ist ua. bestimmt:
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"Die Tageszeitung "Mannheimer Morgen" dient der freien Meinungsbildung, Unterrichtung und Unterhaltung ihrer Leser.
5
Sie ist unabhängig von politischen, wirtschaftlichen und konfessionellen Institutionen und Interessengruppen.
...
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Um den beratenden und anregenden Einfluß der Redakteure im Zeitungsverlag zu stärken und auch formal zu gewährleisten, wählt die Redaktion aus ihrer Mitte einen Redaktionsrat.
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Dieser von der Redaktionsversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählte Redaktionsrat besteht aus fünf Redaktionsmitgliedern, darunter zwei Ressortleitern. Die Wahl ist geheim.
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Wahlberechtigt sind alle Redakteure, die dem Haus mindestens ein Jahr angehören und in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen. Wählbar sind alle Redakteure, die dem Haus mindestens zwei Jahre als Redakteure angehören. Der Chefredakteur kann nicht in den Rat gewählt werden und hat kein Stimmrecht.
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Gewählt sind die zwei Ressortleiter und die drei Redaktionsmitglieder, auf die die meisten Stimmen entfallen. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Beim Ausscheiden eines Redakteurs aus dem Redaktionsrat rückt das Redaktionsmitglied mit der anschließenden Stimmenzahl nach.
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Der Redaktionsrat wählt aus seiner Mitte einen Sprecher für die Vertretung der ihm aufgetragenen Anliegen im Zeitungsverlag oder gegenüber der Unternehmensleitung, soweit aus praktischen Gründen nicht der Gesamtrat auftreten will. Er beruft die Redaktionsversammlung ein.
...
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Die Redaktion wird von einem Chefredakteur geleitet. Dieser überwacht im Einvernehmen mit dem Sprecher des Redaktionsrates die Linie der Zeitung. In diesem Rahmen bleibt die journalistische Arbeit der Verantwortung der Ressortleiter für ihre Arbeitsgebiete überlassen.
12
Meinungsverschiedenheiten zu Tagesfragen - falls sie nicht mit dem Ressortleiter abgeklärt werden können - müssen mit dem Chefredakteur bereinigt werden. Auf Wunsch eines der Beteiligten ist der Sprecher des Redaktionsrates hinzuzuziehen. In Fällen eines Gewissenskonflikts ist der betroffene Mitarbeiter, falls der Ressortleiter keine Entscheidung treffen mag, durch den Chefredakteur von der ihn belastenden Aufgabe freizustellen.
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Der Chefredakteur wird, soweit er nicht Gesellschafter ist, auf Vorschlag der Herausgeber im Einvernehmen mit dem Redaktionsrat durch die Unternehmensleitung berufen und entlassen. Die Herausgeber verzichten auf ihren Vorschlag, wenn der Redaktionsrat mit vier Fünfteln Mehrheit widerspricht. Der Widerspruch muß sachlich begründet sein. Die Herausgeber werden dann einen neuen Vorschlag unterbreiten.
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Die Bestellung oder Abberufung eines Ressortleiters erfolgt auf Vorschlag des Chefredakteurs und im Einvernehmen mit dem Redaktionsrat durch die Unternehmensleitung. Innerhalb der Ressorts haben die Ressortleiter das Vorschlagsrecht für ihre Mitarbeiter. Bestellung und Abberufung erfolgen im Einvernehmen mit dem Redaktionsrat.
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Der Redaktionsrat tritt formlos auf Wunsch eines seiner Mitglieder oder des Sprechers, wann immer es notwendig erscheint, zusammen. Chefredakteure und Herausgeber können zu Besprechungen, deren Thema es zweckmäßig erscheinen läßt, eingeladen werden. Besprechungen über Personenfragen sind vertraulich.
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Unternehmensleitung und Herausgeber einerseits sowie der Redaktionsrat andererseits verpflichten sich zu ständigem Gedankenaustausch über geplante und bevorstehende Veränderungen, soweit sie sachlich oder technisch die Redaktion berühren. Wesentliche Änderungen der grundsätzlichen Linie der Zeitung bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der wahlberechtigten Redaktionsmitglieder.
..."
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Unter dem 4. Januar 1996 wandte sich die Beklagte an die Redakteure, auch an die Kläger, mit folgendem Schreiben:
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"Wir möchten Sie darüber informieren, daß das Redaktionsstatut des Mannheimer Morgen aus unserer Sicht nicht mehr zeitgemäß ist. Außerdem bestehen nach entsprechender rechtlicher Beratung erhebliche Zweifel an seiner Wirksamkeit. Wir kündigen hiermit höchst vorsorglich mit sofortiger Wirkung das Redaktionsstatut."
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Die Kläger halten das Redaktionsstatut für wirksam. Es verstoße weder gegen die Pressefreiheit des Verlegers noch gegen das Vertretungsmonopol des Betriebsrats. Es sei Bestandteil ihrer Arbeitsverträge und schütze ihre Pressefreiheit und diejenige des Redaktionsrats. Die Kündigung des Redaktionsstatuts sei unwirksam. Als Teil der Arbeitsbedingungen und wesentlicher Inhalt der Arbeitsverträge könne es nur durch Änderung der Arbeitsverträge beendet werden. Hierfür fehle es aber an den kündigungsrechtlichen Voraussetzungen. Eine Änderungskündigung liege nicht vor; die Beklagte habe nicht den Willen erkennen lassen, ggfs. von den gesamten arbeitsvertraglichen Regelungen der Kläger Abstand nehmen zu wollen. Eine Teilkündigung sei unzulässig. Die Kläger hätten ein Interesse an der Feststellung nicht nur der Weitergeltung des Statuts, sondern auch der Unwirksamkeit von Maßnahmen, die von der Beklagten unter Mißachtung des Beteiligungsrechts des Redaktionsrats vollzogen worden seien. Aus der begehrten Entscheidung ergäben sich Rechtsfolgen für die Gegenwart und für die Zukunft.
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Die Kläger haben beantragt:
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1. Es wird festgestellt, daß die Beklagte die Kläger bzw. den Redaktionsrat an der Entscheidungsfindung über die Berufung eines zweiten Chefredakteurs neben Herrn S gemäß Redaktionsstatut des "Mannheimer Morgen" von 1975 hätte beteiligen und gemäß den Mitwirkungsbestimmungen des Statuts hätte verfahren müssen.
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2. Es wird festgestellt, daß die Kündigung des Redaktionsstatuts des "Mannheimer Morgen" von 1975 und dessen Ersetzung durch Schreiben an die Kläger, den Redaktionsrat des "Mannheimer Morgen" sowie an alle Redaktionsangehörigen des "Mannheimer Morgen" vom 4. Januar 1996 rechtsunwirksam und das Redaktionsstatut des "Mannheimer Morgen" von 1975 überhaupt nicht, weder durch fristlose oder ordentliche Kündigung, gekündigt worden ist.
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3. Es wird festgestellt, daß die Beklagte die Kläger bzw. den Redaktionsrat an der Entscheidungsfindung über die Berufung des Chefredakteurs Horst R vom 25. November 1996 hätte beteiligen und die Zustimmung des Redaktionsrats hätte einholen müssen.
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
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Sie hat gemeint, die Anträge der Kläger seien unzulässig, da sie auf ein vergangenes Rechtsverhältnis gerichtet seien (Antrag zu 1) oder hinter möglichen Leistungsanträgen zurücktreten müßten (Anträge zu 2 und zu 3). Jedenfalls seien sie unbegründet. Die Bildung des Redaktionsrats verstoße gegen das gesetzliche Vertretungsmonopol des Betriebsrats. Der Tendenzschutz verbiete im Hinblick auf die Pressefreiheit die Einräumung weiterer Mitwirkungsrechte. Auch bei Annahme der Rechtswirksamkeit des Redaktionsstatuts sowie des danach gebildeten Redaktionsrats sei die fristlose Kündigung vom 4. Januar 1996 rechtswirksam.
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Das Arbeitsgericht hat festgestellt, daß die fristlose Kündigung des Redaktionsstatuts des "Mannheimer Morgen" von 1975 und dessen Ersetzung durch Schreiben an die Kläger, den Redaktionsrat des "Mannheimer Morgen" sowie an alle Redaktionsangehörigen des "Mannheimer Morgen" vom 4. Januar 1996 rechtsunwirksam sei und im übrigen die Klage abgewiesen. Mit Beschluß vom 21. Mai 1999 (- 5 AZB 31/98 -) hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, daß der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten zulässig ist und das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg als zuständiges (Berufungs-) Gericht bestimmt. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufungen der Kläger unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Mannheim festgestellt, daß die Kündigung des Redaktionsstatuts des "Mannheimer Morgen" vom 4. Januar 1996 rechtsunwirksam ist und das Redaktionsstatut ungekündigt fortbesteht; im übrigen hat es die Berufungen zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Mannheim auch den Antrag zu 3 als unzulässig abgewiesen und im übrigen die Berufung zurückgewiesen.
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Das Landesarbeitsgericht hat die Revision uneingeschränkt zugelassen. Beide Seiten haben Revision eingelegt, mit der sie jeweils ihre in den Vorinstanzen erfolglos gebliebenen Anträge weiterverfolgen.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Kläger hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht die Anträge zu 1 und zu 3 als unzulässig angesehen (I). Die Revision der Beklagten ist zum Teil begründet, soweit sie sich gegen die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung wendet. Im Ergebnis zutreffend hat das Landesarbeitsgericht aber das Fortbestehen des Redaktionsstatuts festgestellt (II); insoweit ist die Revision der Beklagten ohne Erfolg.
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I. Die Klageanträge zu 1 und zu 3 sind unzulässig.
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1. a) Hinsichtlich des Antrags zu 1 hat das Landesarbeitsgericht mit zutreffender Begründung angenommen, daß das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse fehlt. Mit dem Antrag wird eine rein vergangenheitsbezogene Feststellung begehrt. Zulässigkeitsvoraussetzung ist aber, daß dem Feststellungsantrag ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse zugrunde liegt (Senat 18. April 2000 - 1 ABR 22/99 - AP BetrVG 1972 § 87 Ordnung des Betriebes Nr. 33 = EzA BetrVG 1972 § 87 Betriebliche Ordnung Nr. 27). Dazu müssen sich aus dem mit einem Feststellungsantrag zur Entscheidung gestellten Rechtsverhältnis noch Folgen für die Gegenwart oder die Zukunft ergeben. Ist der Vorgang bereits abgeschlossen und ergeben sich aus ihm keine Rechtswirkungen für die Zukunft mehr, kann der Wunsch nach einer "Dokumentation" vergangener Rechtsverletzungen zu Beweiszwecken ebensowenig ein Feststellungsinteresse begründen wie das Anliegen einer Partei, im Sinne eines Rechtsgutachtens bescheinigt zu bekommen, daß sie im Recht war (BAG 5. Oktober 2000 - 1 ABR 52/99 - zVv., zu B II der Gründe; 24. Juni 1999 - 6 AZR 605/97 - AP BGB § 611 Nebentätigkeit Nr. 5 = EzA BGB § 611 Nebentätigkeit Nr. 2, zu II der Gründe). Die mit dem Antrag zu 1 begehrte Feststellung würde nach der Berufung des zweiten Chefredakteurs keine gegenwärtigen oder zukünftigen Rechtsfolgen klären. Unerheblich ist der Einwand der Kläger, die Beklagte verhalte sich weiterhin entsprechend der Rechtsansicht, die ihrem Vorgehen bei der Berufung des Chefredakteurs H zugrunde lag, die den Gegenstand des Antrags bildet. Die Beurteilung dieser Rechtsauffassung ist nicht Gegenstand des Antrags zu 1, sondern nur Vorfrage. Eine Sachentscheidung würde nicht zu einer Klärung der Zustimmungsbedürftigkeit der Anstellung von Chefredakteuren führen.
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Der Antrag kann auch nicht im Sinne einer zukunftsbezogenen Feststellung der Beteiligungsbedürftigkeit derartiger Maßnahmen ausgelegt werden. Zwar ist bei der Auslegung von Prozeßanträgen nicht der buchstäbliche Sinn, sondern der aus dem Antrag erkennbare wirkliche Wille der Partei maßgeblich (BAG 23. November 2000 - 2 AZR 490/99 - zVv., zu II 1 b der Gründe). Der wirkliche Wille der Kläger ist aber auf eine vergangenheitsbezogene Feststellung gerichtet. Dies wird nicht nur aus dem eindeutigen Antragswortlaut, sondern auch aus den Rechtsmittelbegründungen deutlich. Aus diesen ergibt sich, daß die Kläger trotz der Antragsabweisung durch die Vorinstanzen bewußt an dem Vergangenheitsbezug festhalten wollten. Es soll festgestellt werden, daß der Redaktionsrat in der Vergangenheit hätte beteiligt werden müssen, um der Beklagten die Unrichtigkeit ihrer Rechtsauffassung vor Augen zu führen. Den Klägern geht es in diesem Zusammenhang nicht um den Fortbestand des Redaktionsstatuts und der darin geregelten Beteiligungsrechte. Diese sind ausdrücklich Gegenstand des Antrags zu 2.
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b) Die den Antrag zu 1 betreffende Rüge, das Landesarbeitsgericht habe nicht hinreichend auf die Stellung zulässiger Anträge hingewirkt, ist unzulässig. Die Rüge der Verletzung von § 139 Abs. 1 ZPO setzt die Angabe voraus, wie auf den unterlassenen rechtlichen Hinweis reagiert worden wäre (BAG 20. Januar 2000 - 2 AZR 65/99 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 56 = EzA KSchG § 2 Nr. 39, zu 2 b der Gründe mwN). Dies wird von der Revision der Kläger nicht aufgezeigt. Solange diese nicht angeben, daß und wie sie den Antrag zu 1 geändert hätten, vermag der Senat nicht zu prüfen, ob er dann zulässig und begründet wäre und deshalb das angefochtene Urteil auf dem gerügten Verfahrensmangel beruht (§ 549 Abs. 1 ZPO). Abgesehen davon hat bereits das Arbeitsgericht den Antrag mit entsprechender Begründung abgewiesen, so daß keine weitergehende Hinweispflicht des Landesarbeitsgerichts bestanden hat.
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2. Auch die Abweisung des Antrags zu 3 als unzulässig ist im Ergebnis zutreffend.
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a) Zwar kann dies entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht mit der Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber einem möglichen Unterlassungsantrag als Leistungsklage begründet werden. Ein Antrag auf (zukünftige) Unterlassung ist als eine Klage auf zukünftige Leistung iSv. § 257 ZPO anzusehen. Gegenüber Klagen nach § 257 ZPO ist ein Feststellungsantrag aber nicht subsidiär; der Kläger kann zwischen beiden Klagearten frei wählen (BAG 7. November 1995 - 3 AZR 952/94 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bühnen Nr. 1, zu A 2 a der Gründe mwN).
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b) Mit dem Antrag zu 3 wird indessen ebenso wie mit dem entsprechend gefaßten Antrag zu 1 eine rein vergangenheitsbezogene Feststellung begehrt, ohne daß das zur Entscheidung gestellte Rechtsverhältnis noch gegenwärtige oder zukünftige Rechtsfolgen nach sich ziehen könnte. Die Kläger begehren nicht eine Nachholung der im Redaktionsstatut vorgesehenen Beteiligung des Redaktionsrats. Die Beantwortung der Frage, ob die Zustimmung des Redaktionsrats hätte eingeholt werden müssen, würde keine rechtskräftige Bindung für zukünftige Fälle schaffen und hätte nur die Bedeutung eines Rechtsgutachtens. Damit fehlt auch für den Antrag zu 3 ein Interesse an alsbaldiger Feststellung. Die in gleicher Weise wie die zum Antrag zu 1 erhobene Verfahrensrüge der Kläger ist auch hinsichtlich des Antrags zu 3 unzulässig. Auch hier wird von der Revision nicht dargelegt, was auf einen Hinweis des Landesarbeitsgerichts zur Begründung des Feststellungsinteresses vorgetragen worden wäre.
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c) Fehlerhaft ist allerdings die Tenorierung des Landesarbeitsgerichts bezüglich des Antrags zu 3. Das Landesarbeitsgericht hat das den Antrag als unbegründet abweisende Urteil des Arbeitsgerichts "auf die Berufung der Beklagten" abgeändert und den Antrag als unzulässig abgewiesen. Dazu fehlte es jedoch an einer Berufung der Beklagten. Die Beklagte hat die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung lediglich beantragt, soweit das Arbeitsgericht der Klage stattgeben hatte.
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Überdies wäre eine Berufung der Beklagten gegen die Abweisung des Antrags als unbegründet auch nicht zulässig gewesen. Die für die Berufung erforderliche Beschwer fehlt regelmäßig bei einer Antragsabweisung mit Sachurteil (BVerwG 7. Juni 1977 - I C 20.74 - MDR 1977, 867; Albers in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 59. Aufl. Grundzüge § 511 Rn. 21). Da die Klageabweisung durch Sachurteil in materielle Rechtskraft gemäß § 322 Abs. 1 ZPO erwächst, hat dies für den Beklagten gegenüber einer Klageabweisung mit Prozeßurteil günstigere Folgen.
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II. Die Revision der Beklagten hat nur zu einem Teil Erfolg (1.), im übrigen ist sie unbegründet (2.).
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1. Der Antrag zu 2 ist zum Teil unzulässig, insoweit ist die Revision begründet.
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Mit dem Antrag, die Unwirksamkeit der Kündigung des Redaktionsstatuts festzustellen, wird nicht das Bestehen eines Rechtsverhältnisses iSv. § 256 Abs. 1 ZPO zur Entscheidung gestellt. Rechtsverhältnis ist die rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu einer anderen oder zu einem Gegenstand. Daran fehlt es, wenn lediglich Vorfragen oder Begründungselemente zur Entscheidung gestellt werden (BAG 24. Juni 1999 - 6 AZR 605/97 - aaO, zu II der Gründe; BGH 3. November 1995 - V ZR 182/94 - NJW 1996, 452, zu II 2 der Gründe). Die Wirksamkeit einer Kündigung ist kein Rechtsverhältnis in diesem Sinn, sondern nur Vorfrage für den Fortbestand des gekündigten Rechtsverhältnisses. Die isolierte Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung ist daher nur beim Bestehen einer besonderen Rechtsgrundlage zulässig, etwa bei einer Kündigungsschutzklage nach § . An einer solchen Grundlage fehlt es hier.
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2. Soweit der Antrag zu 2 auch auf die Feststellung gerichtet ist, das Redaktionsstatut bestehe fort, ist er zulässig und begründet.
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a) Die Kläger machen nur eigene Rechte geltend. Trotz der nicht eindeutigen Formulierung des Antrags zu 2 ist dessen Streitgegenstand nur die Geltung des Redaktionsstatuts jeweils im individualrechtlichen Verhältnis der einzelnen Kläger zur Beklagten, nicht aber die Wirksamkeit des Redaktionsstatuts im Verhältnis der Beklagten zu anderen, am Verfahren nicht beteiligten Redakteuren.
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aa) Grundlage des Redaktionsstatuts sind arbeitsvertragliche Vereinbarungen der einzelnen Redakteure. Das wird im Wortlaut des Redaktionsstatuts deutlich zum Ausdruck gebracht und entspricht auch der Handhabung bei der Beklagten. Es handelt sich um eine arbeitsvertragliche Einheitsregelung, die durch die vertragliche Bezugnahme für das jeweils betroffene Arbeitsverhältnis Wirksamkeit erlangt. Ein derartiges Statut hat, obwohl es der kollektiven Regelung einer "Redaktionsverfassung" dient, nach übereinstimmender Ansicht nicht kollektivrechtlichen und damit normativen, sondern rein individualrechtlichen Charakter (vgl. Löffler-Dörner/Schaub Presserecht 4. Aufl. ArbR BT Rn. 401; ErfK/Dieterich 2. Aufl. Art. 5 GG Rn. 81; BK-GG-Degenhart Stand: Februar 2001 Art. 5 Abs. 1 und 2 Rn. 512; Seiler AfP 1999, 7, 17 f.; entsprechend für einen auf privatrechtlicher Grundlage gebildeten Sprecherausschuß der leitenden Angestellten Senat 19. Februar 1975 - 1 ABR 94/73 - BAGE 27, 46, zu III 4 der Gründe).
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Dementsprechend enthält das Statut auch Regelungen, die der Festlegung der Arbeitspflicht der Redakteure dienen. Diese gehen zurück auf einen von den Arbeitsvertragsparteien getroffenen Ausgleich wechselseitiger Grundrechtspositionen. Denn einerseits hat der Verleger als Inhaber des Grundrechts der Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und als Träger des wirtschaftlichen Risikos des Presseunternehmens das Recht zur Bestimmung der grundsätzlichen Tendenz des von ihm herausgegebenen Presseorgans. Dem stehen die Grundrechte der Redakteure auf Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG), Meinungsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 GG) und Pressefreiheit gegenüber, soweit Redakteure im Verhältnis zum Verleger ihrerseits Träger des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG sein können. Primäres privatrechtliches Mittel zum Ausgleich von Grundrechtspositionen im Arbeitsverhältnis ist der Arbeitsvertrag. Lediglich im Interesse einer redaktionellen Festlegung erfolgt dies häufig in Statuten, die durch arbeitsvertragliche Verweisungen in die einzelnen Arbeitsverhältnisse einbezogen werden (vgl. ErfK/Dieterich aaO Art. 5 GG Rn. 71, 75, 76; MünchArbR/Rüthers 2. Aufl. § 201 Rn. 44 bis 47, 85; Löffler-Dörner/Schaub aaO ArbR BT Rn. 87 bis 90; BK-GG-Degenhart aaO Art. 5 Abs. 1 und 2 Rn. 510 bis 512; Starck in v. Mangoldt/Klein/Starck GG 4. Aufl. Art. 5 Abs. 1, 2 Rn. 89).
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Mit dem Landesarbeitsgericht und entgegen der Auffassung der Beklagten und dem von ihr vorgelegten Gutachten von Prof. Dr. Löwisch hat das Statut nicht neben der arbeitsrechtlichen noch eine gesellschafts- oder vereinsrechtliche Beziehung zwischen den Mitgliedern der Redaktion begründet, die ihrerseits Grundlage eines Vertrags zwischen der Gesamtheit der Redakteure einerseits und der Beklagten andererseits wäre.
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Die Annahme einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eines Vereins würde voraussetzen, daß die Mitgliedschaft der Redakteure unabhängig vom Bestand ihres Arbeitsverhältnisses wäre. Die Aufnahme eines Redakteurs in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts würde eine entsprechende Änderung des Gesellschaftsvertrages erfordern; dazu genügt der Abschluß des Arbeitsvertrages mit der Beklagten aber nicht. Für die Beendigung der Mitgliedschaft wäre die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses nicht ausreichend; erforderlich wäre eine entsprechende Vereinbarung mit den anderen Gesellschaftern oder eine Kündigung gemäß § . Ähnliches gilt für den Eintritt in einen und den Austritt aus einem Verein. Das Redaktionsstatut gilt den arbeitsvertraglichen Abreden nach aber bereits mit dem Abschluß eines eine Bezugnahmeklausel enthaltenden Arbeitsvertrages, ohne daß es einer die anderen Redakteure rechtsgeschäftlich bindenden Aufnahmehandlung bedarf. Entsprechend endet die Geltung des Statuts mit dem Ausscheiden aus einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten. Eine weitere, die Mitgliedschaft zum Redaktionsstatut aufhebende rechtsgeschäftliche Erklärung ist nicht erforderlich. Dies belegt, daß durch das Redaktionsstatut keine rechtliche Bindung außerhalb der Arbeitsverhältnisse geschaffen wurde.
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Die Einordnung des Redaktionsstatuts als Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder als Satzung eines Vereins hätte außerdem zur Folge, daß mit dem Gesellschaftsvertrag bzw. der Satzung gleichzeitig eine Regelung über arbeitsvertragliche Verpflichtungen der Redakteure getroffen worden wäre. Auch insoweit wären die Bestimmungen des Redaktionsstatuts Teil der Arbeitsverhältnisse der Redakteure. Die fraglichen Absätze könnten daher nicht durch eine Regelung auf vereins- oder gesellschaftsrechtlicher Ebene geändert oder aufgehoben werden. Erforderlich wären zumindest hinsichtlich dieser Bestimmungen weitere, auf die Beendigung oder Änderung der Arbeitsverträge gerichtete Willenserklärungen. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß mit dem Redaktionsstatut eine derartige Probleme aufwerfende Kombination arbeitsrechtlicher und gesellschafts- oder vereinsrechtlicher Regelungen getroffen werden sollte. Die von der Beklagten angeführten praktischen Schwierigkeiten der rein individualvertraglichen Regelung etwa im Fall einer nur von einem Teil der Redakteure angegriffenen Massenänderungskündigung sind zwar nicht von der Hand zu weisen. Dem hätte bei der Schaffung des Redaktionsstatuts aber Rechnung getragen werden können, etwa durch Einführung eines Widerrufsrechts. Daß dies nicht geschehen ist, kann allein nicht die Annahme einer von den beteiligten Parteien erkennbar nicht gewollten Gründung eines personen- oder vereinsrechtlichen Zusammenschlusses rechtfertigen.
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bb) Da es sich soweit um eine Einheitsregelung arbeitsvertraglicher Natur handelt, sind die Kläger nur zur Geltendmachung eigener Rechte, nicht aber der Rechte anderer Redakteure befugt. Das Redaktionsstatut vermittelt den Mitgliedern des Redaktionsrats keine Macht zur Prozeßführung zugunsten anderer Redakteure. Das Vorliegen einer gewillkürten Prozeßstandschaft erfordert neben einem eigenen schutzwürdigen Interesse des Prozeßführenden an der Rechtsverfolgung eine Ermächtigung des Rechtsinhabers (BGH 10. November 1999 - VIII ZR 78/98 - NJW 2000, 738, zu II 1der Gründe). Daran fehlt es. Obwohl der Antrag zu 2 keine entsprechende ausdrückliche Beschränkung enthält, sondern uneingeschränkt den Fortbestand des Redaktionsstatuts zum Inhalt hat, ist er dahin auszulegen, daß die Kläger jeweils nur ihre individuellen arbeitsvertraglichen Rechte verfolgen. Sie machen keine Prozeßstandschaft für andere Redakteure geltend.
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b) Das Redaktionsstatut ist wirksam zustande gekommen.
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aa) Es verstößt nicht gegen Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes.
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§ 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG steht dem Redaktionsstatut nicht entgegen. Diese Vorschrift begrenzt die Anwendbarkeit des Betriebsverfassungsgesetzes auf Tendenzbetriebe. Redaktionsstatut und Redaktionsrat sind jedoch nicht auf das Betriebsverfassungsgesetz gestützt, sondern auf die Privatautonomie der Beklagten und der von ihr angestellten Redakteure. § 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG enthält keinen die Privatautonomie von Arbeitsvertragsparteien beschränkenden allgemeinen Rechtsgedanken (so aber Rüthers DB 1972, 2471, 2474; zu § 81 BetrVG 1952 Mayer-Maly DB 1971, 335, 339). Gesichtspunkte des Tendenzschutzes können die Gestaltungsfreiheit daher nur durch die Schutzwirkung der Grundrechte, gegebenenfalls iVm. den Generalklauseln des Zivilrechts, beschränken. § 118 BetrVG verwehrt es dem Tendenzarbeitgeber nicht, freiwillig weitergehende Beteiligungsrechte zu gewähren, solange dies nicht zu einem unzulässigen Grundrechtsverzicht führt (Senat 31. Januar 1995 - 1 ABR 35/94 - AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 56 = EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 126, zu B II 4 b der Gründe; vgl. auch Senat 5. Oktober 2000 - 1 ABR 14/00 - zVv., zu B II 1 b aa der Gründe).
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Die Einrichtung des Redaktionsrats und die Ausgestaltung von dessen Beteiligungsrechten ist auch mit dem Organisationsrecht des Betriebsverfassungsgesetzes, insbesondere mit § 3 BetrVG vereinbar. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG können durch Tarifvertrag zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Vertretungen der Arbeitnehmer bestimmter Beschäftigungsarten oder Arbeitsbereiche bestimmt werden. Diese Vorschrift hat der Senat mit zwei Beschlüssen vom 19. Februar 1975 (- 1 ABR 55/73 - BAGE 27, 33 und - 1 ABR 94/73 - aaO, jeweils zu III 1 b, c der Gründe) als in dem Sinne zwingend angesehen, daß sie der Bildung anderer Arbeitnehmervertretungen auch auf individualvertraglicher Basis entgegensteht, soweit deren Befugnisse sich mit Kompetenzen des Betriebsrats überschneiden. Die Ansicht, daß es sich bei § 3 BetrVG um eine zwingende, die Bildung mit dem Betriebsrat konkurrierender Arbeitnehmervertretungen nicht zulassende Bestimmung handelt, wird im Schrifttum überwiegend geteilt (so etwa FKHE BetrVG 20. Aufl. § 3 Rn. 1, 8 bis 10; Kraft GK-BetrVG 6. Aufl. § 3 Rn. 8; Richardi BetrVG 7. Aufl. § 3 Rn. 1; Löwisch BetrVG 4. Aufl. § 3 Rn. 1; Hess in Hess/Schlochauer/Glaubitz BetrVG 5. Aufl. § 3 Rn. 1; ErfK/Eisemann aaO § 3 BetrVG Rn. 1). Die Gegenansicht, die in § 3 BetrVG keine Verbotsnorm, sondern nur eine Ermächtigungsbestimmung sieht (Meilicke DB 1975, 2228; ein Vertretungsmonopol des Betriebsrats bestreitend auch Kau Die Mitbestimmung in Presseunternehmen S 114, 115), verkennt den Zweck der Bestimmung, der aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. VI/1786 S 35, 36) deutlich hervorgeht. Dort heißt es unter anderem, daß die organisatorischen Vorschriften des BetrVG ihrer Natur nach zwingend seien.
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Demnach ist die Bildung eines Organs zur Repräsentation von Redakteuren als zulässig anzusehen, soweit Rechte des Betriebsrats nicht beeinträchtigt werden. Dies entspricht der überwiegend vertretenen Ansicht (etwa Löffler-Dörner/Schaub aaO ArbR BT Rn. 400; FKHE aaO § 118 Rn. 28; Fabricius GK-BetrVG aaO § 118 Rn. 671; Richardi aaO § 118 Rn. 231, 232; DKK-Wedde BetrVG 7. Aufl. § 118 Rn. 104; Seiler AfP 1999, 7, 17, 18; aA Marhold AR-Blattei SD 1570 Rn. 180; Galperin AfP 1971, 50, 55; beschränkt auf die Bildung von Redaktionsvertretungen durch Tarifvertrag auch Richardi aaO § 118 Rn. 232; Rüthers Tarifmacht und Mitbestimmung in der Presse S 40, 41; Löffler/Ricker Handbuch des Presserechts 2. Aufl. Kapitel 38 Rn. 8 bis 10). Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verwehrt dem Betriebsrat jeden Einfluß auf die Tendenz des Presseerzeugnisses (BVerfG 6. November 1979 - 1 BvR 81/76 - BVerfGE 52, 283, zu B II 1 b, c der Gründe; 1. Kammer des Ersten Senats 15. Dezember 1999 - 1 BvR 505/95 - AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 67, zu II 2 b bb der Gründe). Ist der Betriebsrat an der Mitwirkung in Tendenzfragen bereits von Verfassungs wegen gehindert, so können Redaktionsvertretungen, die gerade in Tendenzfragen Beteiligungsbefugnisse ausüben sollen, nicht in Konkurrenz zum Betriebsrat treten.
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Insoweit bedarf es hier keiner Prüfung, ob möglicherweise einzelne - erst durch Auslegung des Statuts zu ermittelnde - Befugnisse des Redaktionsrats zu unzulässigen Eingriffen in Beteiligungsrechte des Betriebsrats führen können. Die mögliche Unwirksamkeit solcher Bestimmungen würde den Kern des Statuts, die Errichtung eines Redaktionsrats mit Beteiligungsrechten bei Personalmaßnahmen, die Redakteure betreffen, nicht erfassen. Da insoweit nur Unterrichtungs-, nicht aber Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats in Betracht kommen, ist eine Beeinträchtigung dieser Rechte durch eine Konkurrenz seitens des Redaktionsrats auszuschließen.
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bb) Das Redaktionsstatut verstößt auch nicht gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Nach allgemeiner Ansicht umfaßt das die Herausgeber von Presseorganen schützende Grundrecht der Pressefreiheit die Befugnis, im Sinne einer Grundsatz- und Richtlinienkompetenz die generelle Tendenz festzulegen (Maunz/Dürig/Herzog GG Stand: August 2000 Art. 5 Abs. 1, 2 Rn. 174; BK-GG-Degenhart aaO Art. 5 Abs. 1 und 2 Rn. 510; Starck in v. Mangoldt/Klein/Starck aaO Art. 5 Abs. 1, 2 Rn. 89; Schulze-Fielitz in Dreier GG Art. 5 I, II Rn. 234, 236; ErfK/Dieterich aaO Art. 5 GG Rn. 75; Reuter in FS Kissel S 941, 949; MünchArbR/Rüthers aaO § 201 Rn. 31). Dieses Recht ist primär ein staatsgerichtetes Abwehrrecht. Jeder Träger des Grundrechts der Pressefreiheit ist befugt, ohne unmittelbare oder mittelbare Einflußnahme des Staates die Tendenz einer Zeitung festzulegen, beizubehalten, zu ändern und diese Tendenz zu verwirklichen (BVerfG 6. November 1979 - 1 BvR 81/76 - aaO, zu B II 1 a der Gründe). Im Privatrechtsverkehr hat dieses Recht keine unmittelbare Drittwirkung (Maunz/Dürig/Herzog aaO Art. 5 Abs. 1, 2 Rn. 168 bis 171). Es wirkt vielmehr mittelbar über die Bestimmungen des Privatrechts und ist bei deren Auslegung in seiner Bedeutung angemessen zu berücksichtigen (vgl. BVerfG 26. Februar 1969 - 1 BvR 619/63 - BVerfGE 25, 256, zu B II der Gründe). Dadurch wird die Pressefreiheit zu einem objektiven Prinzip der Rechtsordnung (BK-GG-Degenhart aaO Art. 5 Abs. 1 und 2 Rn. 52, 60 bis 62; Schulze-Fielitz aaO GG Art. 5 I, II Rn. 166, 215; MünchArbR/Rüthers aaO § 201 Rn. 26).
56
Der Verleger ist von Verfassungs wegen nicht gehindert, durch arbeitsvertragliche Vereinbarungen und gegebenenfalls durch Einbeziehung eines Redaktionsstatutes in die Arbeitsverhältnisse der Redakteure sein tendenzbezogenes Direktionsrecht einzuschränken und insoweit Mitbestimmungskompetenzen der Redakteure zu schaffen. Dies mag - wofür auch im vorliegenden Fall einiges spricht - gerade Ausdruck einer vom ihm verfolgten (presse-)politischen Tendenz sein.
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Dabei bedarf es hier keiner Entscheidung, ob ein vollständiger Verzicht des Verlegers auf seine Grundsatz- und Richtlinienkompetenz verfassungsrechtlich noch zulässig wäre. Die Beklagte hat auf diese Kompetenz nicht vollständig verzichtet. Sie kann weiterhin durch die Auswahl der von ihr vorgeschlagenen Personen die personelle Besetzung der Redaktion mitsteuern. Die Berufung oder Entlassung des Chefredakteurs kann der Redaktionsrat nur mit einer Mehrheit von vier Fünfteln und nur aus sachlichen, also tendenzbezogenen Gründen verhindern. Insoweit unterliegt seine Entscheidung gerichtlicher Inhaltskontrolle. Eine solche Einschränkung ist im Redaktionsstatut hinsichtlich der nachgeordneten Redakteure allerdings nicht ausdrücklich vorgesehen; insoweit ist nur von "Einvernehmen" die Rede. Gleichwohl ist davon auszugehen, daß das Redaktionsstatut, da kein Verfahren zur Konfliktlösung vorgesehen ist, das Blockaderecht des Redaktionsrats vom Vorliegen sachlicher Gründe abhängig macht.
58
c) Die Kündigung des Redaktionsstatuts ist nicht wirksam.
59
Da das Redaktionsstatut Teil der Arbeitsverhältnisse der Kläger ist und keine von diesen unabhängige korporative Verbindung begründet, handelt es sich bei der Kündigung um eine gemäß der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unzulässige Teilkündigung der Arbeitsverhältnisse (vgl. BAG 7. Oktober 1982 - 2 AZR 455/80 - BAGE 40, 199, zu III 1 a der Gründe; 25. Februar 1988 - 2 AZR 346/87 - BAGE 57, 344, zu A III 3 c aa der Gründe; 14. November 1990 - 5 AZR 509/89 - BAGE 66, 214, zu II 1 der Gründe).
60
Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend entschieden hat, kommt eine Umdeutung in eine Änderungskündigung nicht in Betracht. Die Beklagte hat nicht zu erkennen gegeben, daß sie den Fortbestand der Arbeitsverhältnisse vom Verzicht der Kläger auf die durch das Redaktionsstatut geregelten Vertragsbestandteile abhängig machen wollte.
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III. Die Kosten der Revision sind angesichts des - nach dem materiellen Gewicht der Streitpunkte - überwiegenden Obsiegens der Kläger im Verhältnis von einem Drittel zu Lasten der Kläger und zwei Dritteln zu Lasten der Beklagten iSv. § 92 Abs. 2 Satz 1 ZPO zu verteilen, wobei die Kläger gemäß § 100 Abs. 1 ZPO für die auf die Klägerseite entfallenden Kosten nur nach Kopfteilen haften. Auf jeden der Kläger entfallen daher 1/15 der Gesamtkosten.
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Wißmann Hauck Schmidt
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H. Blanke Brocker