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Wohnungszustand: Mindeststandards auch bei Altbauten
Der Mieter einer nicht modernisierten Altbauwohnung kann mangels abweichender vertraglicher Vereinbarung jedenfalls einen Mindeststandard erwarten, der ein zeitgemäßes Wohnen ermöglicht und den Einsatz der für die Haushaltsführung allgemein üblichen elektrischen Geräte erlaubt.
So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Mieters einer Altbauwohnung. Die Wohnung war nicht als saniert oder modernisiert angeboten worden. Die Elektroanlage war zwar im Zeitpunkt der Errichtung des Hauses ordnungsgemäß. Dennoch war im Bad keine Steckdose. Auch fehlte ein Steckdosenstromkreis, der den Anschluss eines Großverbrauchers wie Wasch oder Geschirrspülmaschine zuließ, ohne die übrige Wohnung zu belasten. Der Mieter verlangte vom Vermieter, die gesamte elektrische Anlage entsprechend dem heutigen Stand der Technik in Stand zu setzen.
Der BGH gab ihm Recht. Er wies darauf hin, dass der Mieter einer Wohnung erwarten könne, dass die von ihm angemieteten Räume einen Wohnstandard aufweise, der der üblichen Ausstattung vergleichbarer Wohnungen entspreche. Hierbei seien insbesondere Alter, Ausstattung und Art des Gebäudes, aber auch die Höhe der Miete und eine eventuelle Ortssitte zu berücksichtigen. Bei einem nicht modernisierten Altbau könne der Mieter aber nicht erwarten, dass die Elektroinstallation in der Wohnung den bei Vertragsschluss geltenden Maßstäben für die elektrische Anlage in modernisierten oder sanierten Altbauten oder in Neubauten entspreche. Da die Wohnung nicht als modernisiert oder saniert angeboten worden sei, könne dies nur bedeuten, dass die Wohnungsausstattung hinter dem Standard solcher Wohnungen zurückbleibe. Dies gelte auch für die elektrische Anlage. Allerdings müsse auch der Zustand einer unrenovierten Wohnung in einem Altbau ein zeitgemäßes Wohnen ermöglichen und alle mit der Haushaltsführung üblicherweise verbundenen Tätigkeiten unter Einsatz technischer Hilfsmittel erlauben. Danach gehöre zu einer zeitgemäßen Wohnnutzung, dass zumindest ein größeres Haushaltsgerät wie Waschmaschine oder Geschirrspülmaschine und gleichzeitig weitere haushaltsübliche Elektrogeräte wie etwa ein Staubsauger in der Wohnung benutzt werden könnten. Außerdem müsse das Badezimmer über eine Stromversorgung verfügen, die nicht nur eine Beleuchtung, sondern auch den Betrieb von kleineren elektrischen Geräten (z.B. Rasierer) über eine Steckdose ermögliche (BGH, VIII ZR 281/03).