Ein Anspruch aus § wegen nicht ordnungsgemäßer Rückgabe der Mietsache in Höhe der Klageforderung besteht nicht. Zwar ist nach § die Mietsache in einem ordnungsgemäßen Zustand zurückzugeben. Auch behauptet die Klageseite, daß die streitgegenständliche Mietwohnung in einem heruntergekommenen Zustand übergeben wurde, der nicht ordnungsgemäß wäre. <br />
Diese Behauptung ist jedoch nach Überzeugung des Gerichts nicht substantiiert genug, um einen entsprechenden Anspruch begründen zu können. Denn die Ordnungsgemäßheit des Zustandes der Mietsache kann nicht ausschließlich am Zeitpunkt der Rückgabe derselben gemessen werden. <br />
Vielmehr kann die Ordnungsgemäßheit in der Mietsache nur durch Vergleich der Mietsache im Zeitpunkt des Einzuges der Beklagten und im Zeitpunkt des Auszuges der Beklagten gewonnen werden. Dementsprechend wäre durch die Klageseite vorzutragen gewesen, daß die Mietsache im Jahre 1977 in einem deutlich besser bewohnbaren Zustand an die Beklagten übergeben wurde, als im Jahre 1998 durch diese an die Klägerin.<br />
Ein derartigcr Vortrag wurde jedoch trotz Hinweises des Gerichtes in der Hauptverhandlung nicht getätigt. Vielmehr gab der Klägervertreter in der Hauptverhandlung selbst zu verstehen, daßzum Zeitpunkt des Einzuges der Beldagten in die damalige Neubauwohnung im Jahre 1977 diese und vergleichbare Wohnungen praktisch in jedem Zustand an die potentiellen Mieter übergeben wurden, da pro Neubauwohnungen z. T. mehr als 100 Bewerber auf der Mieterseite vorhanden gewesen wären. <br />
Im Hinblick auf diesen Aspekt und die allgemein bekannten Probleme bei der Beschaffung von Sanierungsmaterial zu DDR-Zeit ist völlig offen, ob der Zustand der Mietwohnung bei Übergabe an die Beklagten im Jahre 1977 wesentlich anders war, als der Zustand der Mietwohnung bei Übergabe durch die Beklagten im Jahre 1998 an die Klägerin. Mithin kann der Anspruch insoweit nicht festgestellt werden. (AG Borna, Urteil vom 1. 5. 1999 3C 1257/9
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Unzulässige Schadenspauschalierung bei nicht ordnungsgemäßer Wohnungsrückgabe<br />
Die Klägerin klagt gegen die Beklage einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die Zeit zum 1. 6. - 4. 6. 1097 gemäß 557 Abs. I BGB. Unstreitig ist, daß die Wohnung erst an diesem Tage zuriickgegeben wurde. obwohl das Mietverhältnis bereits per 1. 5. 1997 beendet war. [Eine weitergehende Nutzungsentschädigullg steht der Klägerin nicht zu: der Anspruch gemäß ~ 557 Abs. I BGB besteht nur für die tatsächliche Dauer der Vorenthaltung. Auch ein Schadenersatzanspruch ist nicht begründet.<br />
Die Klägerin kann sich hierbei zum einen nicht auf Ziffer 2.1 bzw. § 12 des Mietvertrages berufen. Zwar hat der Mieter hiernach bei nicht ordnungsgemäßer Rückgabe der Wohnung bzw. bei nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgefiihrten Schönheitsreparaturen insbesondere für jeden angetangenen Monat mindestens in Höhe des vollen Mietzinses Schadenersatz leisten; diese Klausel. die eine Schadenspauschalierung beinhaltet. ist jedoch gemäß § 11 Nr. 5 AGBG unwirksam, da dem Mieter durch die Formulierung der Nachweis abgeschnitten ist, daß ein Schaden entweder gar nicht oder wesentlich niedriger eingetreten ist. <br />