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Duldung von Industrielärm in vorbelastetem Gebiet?
Wer sich in Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis einer vorhandenen Emissionsquelle (hier: Industrielärm einer Hammerschmiede) in deren Nähe ansiedelt, ist zwar nicht uneingeschränkt zur Duldung jeglicher Emission verpflichtet, wohl aber zur Duldung derjenigen, die sich in den Grenzen der zulässigen Richtwerte hält.
BGH, Urteil vom 06.07.2001, Aktenzeichen: V ZR 246/00, IBR 2001, S. 646.