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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Leistet der Mieter die vertraglich vereinbarte Mietsicherheit (Kaution oder Bürgschaft) nicht, kann der Vermieter auf Erfüllung klagen bzw. den Anspruch durch gerichtlichen Mahnbescheid geltend machen. Bei der Vermietung von Wohnraum soll dem Vermieter jedoch kein Recht zur fristlosen Kündigung zustehen, da nach Auffassung der Rechtsprechung allein die Nichtzahlung der Kaution für den Vermieter nicht zu einer Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses führt. <br />
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Anders ist die Rechtslage bei der Vermietung von Geschäftsraum. Hier ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn durch die Nichtzahlung der Kaution das Sicherungsbedürfnis des Vermieters erheblich tangiert wird, z. B. bei Zahlungsunfähigkeit des Mieters oder wenn der Mieter auch sonst fällige Zahlungen nicht pünktlich leistet (so z. B. OLG Düsseldorf, WuM 1995 S. 43 8) . <br />
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Nach einem neuen Urteil des OLG Celle kann ein Verpächter das Pachtverhältnis auch schon vor Überlassung der Pachtsache fristlos kündigen, wenn der Pächter die vereinbarte Kaution nicht bezahlt, da dies Rückschlüsse auf die mangelnde Vertragstreue des Pächters oder auf dessen unzureichende finanzielle Leistungsfähigkeit zulässt, was die Annahme einer erheblichen Gefährdung der Vertragsdurchführung und damit die fristlose Kündigung rechtfertigt. <br />
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Selbst wenn der Verpächter seiner vertraglichen Verpflichtung, die Pachtsache in einem bestimmten, z. B. "konzessionsfähigen" Zustand zu versetzen, nicht bis zu einem bestimmten Termin (hier: Übergabe) nachgekommen ist, befreit dies den Pächter mangels anderweitiger Abreden nicht davon, die erste Rate der Sicherheitsleistung (Kaution, Bürgschaft) fristgemäß zu leisten (OLG Celle, Urteil v. 20.02.2002, 2 U 183/01, NZM 2003 S. 64). <br />
Stichwörter: bezahlt + kaution

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