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Ein allgemeines Besuchsverbot ist unzulässig, selbst wenn es im Mietvertrag vereinbart wurde. Auch Einschränkungen des Besuchsrechts sind nur in Ausnahmefällen möglich. In Wohnheimen etwa kann das Recht, Besuch zu empfangen, zeitlich beschränkt werden.<br />
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Der Vermieter darf den Besuch nicht dadurch verhindern, dass er von seinem Hausrecht Gebrauch macht und dem Besucher das Betreten des Hauses verbietet (AG Altenkirchen, WM 89, 175; AG München, WM 86, 307). Liegen schwer wiegende Gründe vor, kann der Vermieter einem bestimmten Besucher den Zugang zum Haus verweigern – z. B. wenn der Besucher in der Vergangenheit wiederholt Ruhestörungen begangen, Gemeinschaftsräume beschädigt oder verunreinigt hat (LG Mannheim, WM 71, 116; LG Karlsruhe, NJW 61, 1166). <br />
Quelle: DMB <br />