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15 cm hohe Aufkantung der Balkonabdichtung?
OLG München, Urteil vom 16.09.1998, AZ 27 U 663/97
Bei einer Sanierung einsturzgefährdeter Balkone wurden die Balkone in gleicher Höhenlage wie die alten an die Fassade angesetzt und im Bereich der Türen keine 15 cm hohe Aufkantung der Balkonabdichtung ausgeführt. Der Bauherr verlangt Schadensersatz.
Das OLG weist überwiegend die Klage ab, da es sich bei dem Sanierungsobjekt um mehrere übereinanderliegende Balkone handle. Zwar entspreche es allgemeiner Üblichkeit auf dem Bau, die aus der Flachdachrichtlinien abgeleitete Andichtungshöhe zu verlangen, wenn eine Bewitterung des Balkons vorliege. Bei untereinanderliegenden Balkonen sei dies jedoch nicht der Fall, da das Auftreten von Spritzwasser ausgeschlossen sei, weshalb die fehlende 15 cm hohe Aufkantung keinen Mangel darstelle. Anders liege die Sache allerdings bei den obersten, nicht überdachten Balkonen.