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Nach unserem formularmäßigen Mietvertrag vom Juli 1998 (Abrechungsjahr 1.6.-31.5.) müssen die NK "jährlich bis zum 30. Juni" abgerechnet werden. Im Gesetz von 2001 steht "spätestens" nach 12 Monaten. Was geht vor? Nach unserer Meinung nach handelt es sich in unserem MV gegenüber dem Gesetz um eine Besserstellung des Mieters, die vom Gesetz nicht untersagt ist. Die Frist in unserem MV bedeutet nach unserer Aufassung auch, daß bei Nichteinhaltung Nachforderungen nicht mehr möglich sind. Die Abrechnung 2003/04 haben wir im März 2005 erhalten; die für 2004/05 erhalten wir in den nächsten Tagen. Die beiden Abrechungen sind also nach MV 8-9 Monate zu spät ergangen. Abrechnungen für die Zeiträume davor haben wir nie erhalten. Wir haben immer nur unsere 1998 vereinbarten Abschlagzahlungen gezahlt.
Außerdem sieht unser MV vor, daß der Vermieter Kostensteigerungen innerhalb von 3 Monaten nach Kenntniserlangung dem Mieter mitteilen muß, will er die Rückwirkung geltend machen (Wortlaut wie § 560 Absatz 2, Satz ). Kostensteigerungen werden dem Vermieter nach meiner Auffassung spätestens mit der Rechnung bekannt. Die der Abrechnung 2003/04 beigefügte Tankrechung stammt vom Mai 2003, die für 2004/05 vom Dezember 2004. Da wir in den Jahren zuvor nie eine Abrechnung erhalten hatten, mußten wir davon ausgehen, daß der VM mit unseren Abschlagszahlungen zufrieden war. Die Abrechung 03/04 war dann die erste und dann gleich mit einer gewaltigen Nachforderung. Nach unserer Auffassung hätte uns der Vermieter die Kostensteigerung, die sich aus der Tankrechnung vom Mai 03 ergab, spätestens im August 03 mitteilen müssen, um später nachfordern zu können.
Wie wird das gesehen?