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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo,
bei uns hat der Hausverwalter den Termin der Ablesung des Warmwasserverbrauchs im Jahre 2006 verhindert, mit der Begründung die Kosten der Ablesung zu sparen, da man im Frühjahr 2007 neue Uhren in Bad und Küche einbaut. Jetzt wurden die Uhren Ende April 2007 gewechselt, die vorletzte Ablesung war Ende November 2005. Das sind 17 Monate. Ich habe mir den m³ Wasserverbrauch in 2005 und 2007 zum Glück notiert.
Auf der Heizkostenabrechnung 2006 erscheint bei mir und auch bei jedem der in unserer Wohneinheit wohnt ein darauf sehr hoher Wasserverbrauch.
Dies hat zu Folge, dass alle kräftig nachzahlen müssen und ebenso die monatlichen Vorauszahlungen stark erhöht sind.
Ein großer Mißstand ist, dass man auf der Abrechnung nur noch die Ablesewerte sieht, jedoch das Datum der Ablesung (früher gab es vom Ableser eine Kopie, Durchschlag) wird nicht mehr aufgeführt, sondern nur der Abrechnungszeitraum allgemein vom 01.01.06 - 31.12.06 in der Heizkostenabrechnung.
Im Netz habe ich schon mal gelesen, dass eine Ablesung im 12 monatigen Zeitraum zwingend erforderlich ist. Dies habe ich auch schon dem Verwalter, dem Messdienst und den anderen Mitbewohnern mitgeteilt, aber nichts tut sich.
Eine neue Abrechnung wird vom Verwalter abgelehnt mit der Aussage das dies schon in Ordnung ist und bei der nächsten Abrechnung wird dies verrechnet.
Hat jemand von Euch schon mal so ein Fall gehabt oder kann mehr dazu sagen?
Das war's
Tschüß

1 Kommentar zu „17monatiger Warmwasserverbrauch in Jahresabrechnung”

BK-Mann Experte!

Hallo Seewolf,

Das Handbuch der Mietnebenkosten von M.J. Schmid sagt folgendes zu Ihrem Problem:


  1. [*:1435d]RDN 3189b [/b:1435d]
    Der Abrechnungszeitraum legt fest, für welchen Zeitabschnitt die Kosten abgerechnet werden.

    [/*:m:1435d]
    [*:1435d]RDN 3189d[/b:1435d]
    Der Ansatz eines falschen Abrechnungszeitraumes führt dazu, dass die Abrechnung bereits formell nicht ordnungsgemäß ist (LG Düsseldorf ZMR 1998, 167, 16 8)

    [/*:m:1435d]
    [*:1435d]RDN 3190[/b:1435d]
    Nach § 556 Abs.3 Satz 1 BGB muss die Abrechnung jährlich erfolgen.
    (3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen;[/i:1435d]
    (4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam. [/i:1435d]

    [/*:m:1435d]
    [*:1435d]RDN 3191[/b:1435d]
    Längere Abrechnungszeiträume sind unzulässig........
    Weiter:[/i:1435d]Allein sachliche Gründe rechtfertigen angesichts des eindeutigen Gesetzwortlautes einen längeren Abrechnungszeitraum nicht (LG Berlin GE 2005,433)

    [/*:m:1435d]
    [*:1435d]3198a[/b:1435d]
    In einem früheren Abrechnungszeitraum entstandene Kosten können in einem späteren Abrechnungszeitraum nicht mehr berücksichtigt werden (AG Tübingen WuM 1991,122)[/*:m:1435d][/list :o :1435d]


    An dieser Stelle könnte könnte ich nun endlos weitermachen, warum diese Abrechnung mit 17 Monaten nicht richtig ist.
    Ich würde an dieser Stelle vorschlagen, den örtlichen Mieterverein, oder einen Anwalt aufzusuchen.

    Einen schönen Sonntag wünscht

    BK-Mann

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