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Hausverwalter muss übersichtliche Jahresabrechnung vorlegen
Ein Hausverwalter ist verpflichtet, eine nachvollziehbare und übersichtliche Jahresabrechnung vorzulegen. Diesen Anforderungen ist nicht genügt, wenn der einzelne Wohnungseigentümer die Gesamtabrechnung und den Vermögensstatus nur auf Grund einer erläuternden Darstellung des Verwalters durch eine Vielzahl von Zu- und Abrechnungen nachvollziehen kann.
Beschluss des OLG Hamm vom 03.05.2001
15 W 7/01
OLG Report Hamm 2001, 285