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Abberufung des Verwalters wegen verspäteter Jahresabrechnungen
Ein Wohnungseigentümer kann die Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund verlangen, wenn dieser Jahresabrechnungen für zwei aufeinander folgende Abrechnungsperioden nicht vorlegt. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft in der Vergangenheit eine Vertragsverlängerung um fünf Jahre gebilligt hat, obwohl der Hausverwalter auch zu diesem Zeitpunkt bereits mit zwei Jahresabrechnungen in Verzug war.
Beschluss des OLG Düsseldorf vom 17.04.2002
3 Wx 8/02
NJW Heft 24/2002, Seite VIII