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Astronautin21 hat diese Frage gestellt
Hallo,

wir haben vor 3 Jahren leider einen Mietvertrag für 4 Jahre unterschrieben. Ich meine gehört zu haben, dass dies heutzutage nicht mehr erlaubt ist, zeitverträge bei Mietwohnungen einzurichten.

Wie dem auch sei, sind wir vor kurzem umgezogen, da wir ein Baby bekommen haben und die Wohnung nicht geeignet für unser Kind ist. Nun suchen wir verzweifelt einen Nachmieter, was aber gar nicht so einfach ist.

Gibt es eine Möglichkeit doch noch früher aus dem Vertrag zu kommen? Da es auch ganz schön ins Geld geht. Vielleicht außerordentliche Kündigung oder so etwas in der Art? oder da die Zeitverträge heutzutage nicht mehr gültig sind?

Wieviele Nachmieter darf der Vermieter überhaupt ablehnen? Gibts da auch eine Regelung?

Vielen Dank und lg.

Astronautin21

8 Kommentare zu „4 Jahres Zeitvertrag, komme ich aus diesem Vertrag früher raus?”

Balkonexperte Experte! 01.04.2011 11:33

Wie kommen Sie darauf, dass Zeitverträge nicht mehr erlaubt seien? Die gibt es nach wie vor in 2 Varianten und sind erlaubt.

Variante 1: Bis zu einer Dauer von 4 Jahren können Mietverträge mit Kündigungsverzicht per Formularvertrag abgeschlossen werden. Das sieht dann so aus: http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/v1/verzicht.htm

Variante 2: Der qualifizierte Mietvertrag, bei dem das Ende bereits vorprogammiert ist. Ein Abriss des Hauses, ein Umbau der Wohnung, oder kommender Eigenbedarf beendet diesen Zeitmietvertrag automatisch. Und das sieht dann so aus: http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/z1/zeitmietvertrag.htm

Welcher Art Ihr Vertrag ist, können Sie ja leicht selbst heraus finden. Und ob Ihr Vermieter Nachmieter akzeptieren muss, sollte auch aus Ihrem Mietvertrag ersichtlich sein. Automatisch muss er das nämlich nicht!

Bladder Experte! 01.04.2011 11:56

Wenn es sich tatsächlich um einen echten Zeitmietvertrag nach § 575 BGB handelt, dann kommen Sie nur mit der Stellung eines Nachmieters aus diesem Vertrag.
Diese Möglichkeit tut sich wegen des Familienzuwachses auf.

Es gäbe eine andere Möglichkeit, wenn man feststellen würde, dass dieser Zeitmietvertrag oder Kündigungsausschluss formell nicht gültig wäre. Dies ist sehr oft der Fall, deshalb spreche ich davon.

Schreiben Sie doch mal den Text der entsprechenden Klausel. Möglicherweise kann man da schon etwas erkennen.

Astronautin21 01.04.2011 12:01

Ich meinte dies mal gehört zu haben. Aber dann wars bestimmt die Verlängerung, was da im Link beschrieben wird.

Nachmieter akzeptieren tut der Vermieter. Nur wie beschrieben, versuchen wir vorher aus den Vertrag raus zu kommen, da es halt ganz schön ins Geld geht. Aber dann siehts ja leider schlecht aus.

Vielen Dank schonmal für Ihre Antwort :)

Astronautin21 01.04.2011 12:05

@ Bladder:

Der Mietvertrag beginnt am:

Nur für Wohnraummietverträge (Kündigungsausschluss)
Die Parteien vereinbaren, dass wechselseitig auf die Dauer von 4 Jahren ab Vertragsbeginn auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung des Mietvertrages verzichtet wird.
Eine Kündigung ist erstmals nach Ablauf eines Zeitraums von 4 Jahren mit der gesetzlichen Frist zulässig. Von dem Verzicht bleibt das Recht zur fristlosen Kündigung und zur außerordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Frist unberührt.

mhh also könnte man dann doch außerordentlich Kündigen? oder versteh ich das falsch?

Bladder Experte! 01.04.2011 13:02

Dieser Text beschreibt einen Kündigungsverzicht für 4 Jahre.

Für eine außerordentliche Kündigung benötigt man aber einen Grund, der gesetzlich vorgegeben ist. (§§ 542, 543, 569 BGB)

Also entweder der Ersatzmieter oder auch ein Untermieter könnte die Zeit der doppelten Mietzahlungen überbrücken.

Astronautin21 01.04.2011 13:33

Okay, dann danke ich für die recherche :)

Hoffentlich findt sich bald ein Nachmieter...

D-D-I Profi 01.04.2011 21:54

Hallo Astronautin 21,
nachdem ich die Berichte oben gelesen haben, stellt sich die Frage, wie den Ihr Zeitmietvertrag formuliert wurde. Seit 2001 muessen die Gruende aus dem Paragraf 575 BGB beachtet werden. Sollten sich diese Gruende nicht vorfinden, dann gilt Ihr Mietvertrag als unbefristet und kann dann mit einer gesetzl. Kuendigungsfrist von drei Monaten ordentlich gekuendigt werden.

Fuer eine ausserordentliche Kuendigung sehe ich die Moeglichkeit mit der Versagung einer Untervermmietung, Paragraf 540 BGB.

Zeitmietvertraege sind heute noch gueltig (siehe oben).

Nachmieter: Es gibt keine gesetzliche Regelung wo der Vermieter verpflichtet ist einen von Ihnen (als Mieter) gestellten Nachmieter in den Mietvertrag auf- zunehmen. Der Vermieter darf sich seine Mieter "selbst" aussuchen. Die einzige Moeglichkeit in Bezug auf Nachmieter waere, wenn Sie eine Ersatzmieterklausel in Ihren Vertag stehen haben. Dann muss sich der Vermieter auch an diese Regelung halten.

Familiennachwuchs kann eventuell auch ein Grund einer berechtigten Interesse in Verbingung mit einer sog. Haerte (Paragraf 574 BGB) sein. Wenn diese Haerte z.B. auf die zu klein gewordene Wohnung anwendbar ist, dann haben Sie die Moeglichkeit einen geeigneten Nachmieter zustellen und dieser muss aber Ihren Mietvertrag mit all Ihren Bedingungen uneingeschraenkt uebernehmen.

Hinweis: Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung

Danke fuer Rueckantwort
D-D-I

Bladder Experte! 02.04.2011 11:38

@ D-D-I,

ich mag es nicht besonders einem User in die Beiträge reinzupfuschen.
Aber leider ist es bei Ihrem letzten Beitrag notwendig. Sie widersprechen sich, führen Paragrafen an, die hier nicht relevant sind und zeigen Wege auf die keine sind. Sie verwenden auch Denkanstöße anderer User. Ich verspüre keine Lust auf die einzelnen Dinge einzugehen, dass sollten Sie selbst überprüfen.

Ich möchte Ihnen nur einen Tipp geben: Schreiben Sie weniger, dafür aber präziser!
Den Hinweis auf die Rechtsberatung könnten Sie auch vergessen. Denn ob Sie eine Rechtsberatung machen oder nicht, entscheiden im Ernstfall sowieso andere.

Naja, es soll heute schönes Wetter geben. Dann lege ich mich lieber in den Gartenstuhl und schreibe nix ärgerliches mehr.

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