Gast
Zeitmietvertrag
(befristeter Mietvertrag)
alt ohne Einschränkung zulässig §§ 556 b, 564 c BGB
neu nur noch unter bestimmten § 575 c BGB
Voraussetzungen zulässig
BGB § 575 Absatz 1
Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit
1. die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will,
2. in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, oder
3. die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will
und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt. Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
BGB § 575 Absatz 2
Der Mieter kann vom Vermieter frühestens vier Monate vor Ablauf der Befristung verlangen, dass dieser ihm binnen eines Monats mitteilt, ob der Befristungsgrund noch besteht.
Erfolgt die Mitteilung später, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um den Zeitraum der Verspätung verlangen.
BGB § 575 Absatz 3
Tritt der Grund der Befristung erst später ein, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen.
Entfällt der Grund, so kann der Mieter eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit verlangen.
Die Beweislast für den Eintritt des Befristungsgrundes und die Dauer der Verzögerung trifft den Vermieter.
BGB § 575 Absatz 4
Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
--> Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.12.03:
(befristeter) Verzicht auf Kündigungsrecht ist wirksam
Für Zeitmietverträge, die vor dem 01.09.01 geschlossen wurden,
gilt das alte Recht weiter.