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Replique hat diese Frage gestellt
Hallo zusammen, im Zuge einer Betriebskostennachzahlung soll nun auch meine Nettokaltmiete um 23€ erhöht werden, da mein Vermieter eine weitere Wohnung an das Zentralheizungsystem angeschlossen hat und nun die entstanden Mehrkosten auf alle anderen Mieter abwälzt. Aus dem BGB werde ich nicht so richtig schlau. Nach §557 ist dies wohl nicht zulässig, solange ein Nachteil für den Mieter entsteht. Mein Vermieter bezieht sich jedoch auf das MHG §§ 4 und 5. Kann mir bitte jemand weiterhelfen. Vielen Dank schon mal.
Stichwörter: bgb + erhoehung + nettokaltmiete + zulaessig + 557

1 Kommentar zu „Erhöhung der Nettokaltmiete zulässig?”

Feffek Experte! 04.06.2009 20:05

Moin Replique

1. MHG §§ 4 und 5
Soweit ich weis, ist das Miethöhegesetz zum 1.9.2001 außer Kraft getreten. (seitdem gilt §§ 557 ff. BGB.) Also ist diese Begründung falsch (auch rechtlich)!!!

Ferner begründet der Anschluss einer weiteren Wohnung an das Zentralheizungsystem keine Erhöhung der Nettokaltmiete!!!

Sofern er die Mieterhöhung durchsetzen will, dann nur anhand der Richtlinien aus §§ 557 ff. BGB (bis max. § 559 b).

Für genauere Angaben wende dich am besten an den örtlichen Mieterverein und/oder Fachanwalt.

Gruß
Feffek

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