Feffek 04.06.2009 20:05
Moin Replique
1. MHG §§ 4 und 5
Soweit ich weis, ist das Miethöhegesetz zum 1.9.2001 außer Kraft getreten. (seitdem gilt §§ 557 ff. BGB.) Also ist diese Begründung falsch (auch rechtlich)!!!
Ferner begründet der Anschluss einer weiteren Wohnung an das Zentralheizungsystem keine Erhöhung der Nettokaltmiete!!!
Sofern er die Mieterhöhung durchsetzen will, dann nur anhand der Richtlinien aus §§ 557 ff. BGB (bis max. § 559 b).
Für genauere Angaben wende dich am besten an den örtlichen Mieterverein und/oder Fachanwalt.
Gruß
Feffek