Berthelstal 23.11.2009 19:25
Aus: www.mietrechtslexikon.de
Der Vermieter ist verpflichtet, die Kaution (sofern es sich nicht um eine Bürgschaft oder Versicherungspolice handelt) bei einer Bank zu dem für Spareinlagen mit 3-monatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen § 551 Abs 3 BGB. Die Parteien können aber auch eine andere Anlageform vereinbaren. Der Vermieter darf das Geld bzw. Sparbuch nicht auf seinen Namen anlegen, sondern muss die Kaution von seinem übrigen Vermögen getrennt halten § 551 Abs 3 BGB. Die Zinserträge stehen in voller Höhe dem Mieter zu, müssen aber zunächst nicht ausbezahlt werden. Die Zinsen erhöhen die Sicherheit und müssen dann nach Beendigung des Mietverhältnisses zusammen mit der Kaution zurückgegeben bzw. an den Mieter ausbezahlt werden.
Alles klar ?
Freecastle 24.11.2009 17:41
Hallo,
danke für die Antwort.
Naja so wirklich klar ist mir das trotzdem nicht. Muss ich z.B. jetzt ein Bar-Kaution hinterlegen oder kann ich auf dem Mietsparbuch bestehen?
Wenn das Mietsparbuch einfach umgewidmet wird (d.h. neu verpfändet wird), dann ist das ja auch wieder ok und alles erledigt soweit oder?
Berthelstal 24.11.2009 19:57
Der Vermieter möchte offensichtlich die Kaution in bar, weil er damit ein Sparbuch für Sie anlegen will(auch muß, wie schon erwähnt) und es in seiner Verfügungsgewalt haben will. Wenn das Sparbuch bei Ihnen zu Hause aufbewahrt wird, wäre das Nonsens.