Rano
Wo ist denn Dein Problem?
Selbst wenn eine Betriebskostenpauschale vereinbart wurde, steht Dir frei, die Pauschale anzupassen (§560 BGB). Es sei denn, im MV ist diese Möglichkeit ausdrücklich ausgeklammert.
Gruß
Ralph
gundel
Hallo Ralph,
in dem alten Mietvertrag wurden als Nebenkosten noch nicht die Grundsteuer und Versicherungsprämien aufgeführt. Inwieweit kann ich nur durch eine Erklärung, wie jetzt von Dir vorgeschlagen, die Nebenkosten um diese Punkte erhöhen?
Danke.
Gundel
Susanne
Das kannst Du nicht, es sei denn, der Mieter wäre damit einverstanden.
Der alte Vertrag ist gültig, der Mieter muss keine Änderung annehmen und ohne Grund kannst Du auch nicht kündigen.
Immobilienwirt
Es gibt aber eine Möglichkeit. Sie ist zwar nicht sauber aber ne Möglichkeit.
Rechne einfach die Punkte Grundsteuer usw. als Betriebskostenarten mit ab und verweise in der Abrechung auf die Betriebkostenverordnung. Bestenfalls drucke die sie aus und hänge sie komplett mit an die Abrechung.
Sollte sie akzeptiert werden und ein zwei Jährchengezahlt werden, hast du eine Vereinbarung durch konkludentes Verhalten (Schlüssiges Handeln des Mieters infolge der Zahlung) geschaffen.
Das schlimmste was dir passieren kann, du musst die Kosten wieder rausnehmen, wenn er sie von vornherein nicht akzepptiert. Der Versuch ist es aber wert.
Andernfalls hilft manchmal das persönliche Gespräch mit dem Mieter.
Was für eine Laufzeit/Kündigungsfrist hat der Vertrag den selbst?? Die Kündigung nach § 544 BGB ist bei Zeitmietverträgen mit festen Laufzeiten möglich.
Immobilienwirt
Das habe ich noch dazu gefunden:
Umlagemaßstab
§§ 242, 556 a BGB
Der Umlegungsmaßstab für Betriebskosten kann konkludent vereinbart werden. Eine mietvertragliche Schriftformklausel steht der Wirksamkeit der Vereinbarung nicht entgegen, wenn die Parteien einverständlich handeln [Leitsatz aus WM 05, 774].
BGH, Beschluss vom 2.11.05 - VIII ZR 52/05 -
komplette Entscheidung: http://www.bundesgerichtshof http://www.bundesgerichtshof.de <!-- w --> [PDF, 4 Seiten]