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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Ich habe eben BGB $544 entdeckt. Nun meine Frage: wie erkenne ich, das es sich ein auf Lebenszeit des Vermieters oder Mieters abgeschlossener Vertrag oder ein auf über 30 Jahre abgeschlossener Verrag handelt?

Im konkreten Fall: der Vertrag wurde im letzen Dezember 30 Jahre alt und die ehemalige Vermieterin ist inzwischen verstorben. Habe ich nun ein außerordentliches Kündigungsrecht? Ich möchte zwar den Mieter nicht verlieren, würde aber gern die Nebenkosten wie Grundsteuer und Versicherungsbeiträge nach dem aktuellen Mietrecht über die Nebenkosten abrechnen.

Wie sieht nun meine Situation aus?
Danke
Stichwörter: verträge + §bgb544 + jahre + länger

5 Kommentare zu „§BGB544 Verträge länger als 30 Jahre”

Rano Experte!

Wo ist denn Dein Problem?
Selbst wenn eine Betriebskostenpauschale vereinbart wurde, steht Dir frei, die Pauschale anzupassen (§560 BGB). Es sei denn, im MV ist diese Möglichkeit ausdrücklich ausgeklammert.

Gruß
Ralph

gundel

Hallo Ralph,

in dem alten Mietvertrag wurden als Nebenkosten noch nicht die Grundsteuer und Versicherungsprämien aufgeführt. Inwieweit kann ich nur durch eine Erklärung, wie jetzt von Dir vorgeschlagen, die Nebenkosten um diese Punkte erhöhen?
Danke.
Gundel

Susanne Experte!

Das kannst Du nicht, es sei denn, der Mieter wäre damit einverstanden.
Der alte Vertrag ist gültig, der Mieter muss keine Änderung annehmen und ohne Grund kannst Du auch nicht kündigen.

Immobilienwirt Experte!

Es gibt aber eine Möglichkeit. Sie ist zwar nicht sauber aber ne Möglichkeit.

Rechne einfach die Punkte Grundsteuer usw. als Betriebskostenarten mit ab und verweise in der Abrechung auf die Betriebkostenverordnung. Bestenfalls drucke die sie aus und hänge sie komplett mit an die Abrechung.

Sollte sie akzeptiert werden und ein zwei Jährchengezahlt werden, hast du eine Vereinbarung durch konkludentes Verhalten (Schlüssiges Handeln des Mieters infolge der Zahlung) geschaffen.

Das schlimmste was dir passieren kann, du musst die Kosten wieder rausnehmen, wenn er sie von vornherein nicht akzepptiert. Der Versuch ist es aber wert.

Andernfalls hilft manchmal das persönliche Gespräch mit dem Mieter.

Was für eine Laufzeit/Kündigungsfrist hat der Vertrag den selbst?? Die Kündigung nach § 544 BGB ist bei Zeitmietverträgen mit festen Laufzeiten möglich.

Immobilienwirt Experte!

Das habe ich noch dazu gefunden:

Umlagemaßstab
§§ 242, 556 a BGB

Der Umlegungsmaßstab für Betriebskosten kann konkludent vereinbart werden. Eine mietvertragliche Schriftformklausel steht der Wirksamkeit der Vereinbarung nicht entgegen, wenn die Parteien einverständlich handeln [Leitsatz aus WM 05, 774].

BGH, Beschluss vom 2.11.05 - VIII ZR 52/05 -
komplette Entscheidung: http://www.bundesgerichtshof http://www.bundesgerichtshof.de <!-- w --> [PDF, 4 Seiten]

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