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Abgrenzung von Tiefgaragenstellplätzen
Sieht die Gemeinschaftsverordnung die Möglichkeit, zur Abgrenzung von in Sondereigentum stehenden Tiefgaragenstellplätzen Drahtgitter auf der Sondereigentumsfläche zu errichten und macht ein Wohnungseigentümer zum Schutz vor Beschädigungen seines Fahrzeuges hiervon Gebrauch, so hat der benarchbarte Sondereigentümer wegen dadurch bedingter Schwierigkeiten beim Ein- und Aussteigen grundsätzlich keinen Abwehranspruch.
BayObLG, Beschluß vom 04.04.2001, Aktenzeichen: 2Z BR 141/00.