Michael1311
Darf sie einfach so in meine Wohnung ohne persönlich mit mir zu sprechen?[/quote:3e717]
Nein darf Sie nicht - außer es wäre Gefahr im Verzuge, was es aber nicht war. Eine Anzeige wegen Hausfriedensbruch wäre m.a. nach die geeignete Reaktion.
Zum Thema Rauchen würde ich sagen, dass die Beweislast bei Ihr liegt und nicht umgekehrt bei Dir.
Susanne
Zum Thema Rauchen: sie kann Dir nicht, auch nicht per MV, das Rauchen in den von Dir gemieteten Räumen verbieten. Daher ist die Abmahnung auch vollkommen irrelevant. Mit dem Brief zum Anwalt oder Polizei und Anzeige wg. Hausfriedensbruch, damit die Gute man wieder auf den Boden der Normaldenkenden geholt wird.
Jussi231
danke erstmal....
auch nicht wenn die wohnung möbiliert ist?
Susanne
Nein, das ist irrelevant!
Jussi231
kennt ihr vielleicht auch die Paragraphen auf die ich mich da berufen kann?
Susanne
Natürlich gibt es keinen § dazu, das BGB kann nicht jeden Scheiss regeln...aber einen Onlinetext mit entsprechenden Urteilen hab ich dazu gefunden. Wenn Du unter "Rauchen in Mietwohnung" googelst, findest Du noch mehr.
Rauchen in der Wohnung - Grundsätzlich erlaubt
In der Wohnung und auf dem Balkon darf geraucht werden. Ob Vermieter Ersatzansprüche bei exzessivem Rauchen geltend machen können, ist bei Gericht umstritten. Von Bedeutung ist diese Frage aber nur, wenn der Mieter Schönheitsreparaturen durchführen muss. In Gemeinschafts-räumen, wie zum Beispiel im Treppenhaus, oder im Aufzug kann der Vermieter das Rauchen verbieten. Weitergehende Rauchverbote in Formularmietverträgen sind nach Einschätzung des Deutschen Mieterbundes unwirksam, weil überraschend. Selbst bei Individual-absprachen dürfte es höchst problematisch sein, Rauchverbote, zum Beispiel auch für Mitmieter, Lebenspartner, Gäste usw., durchzusetzen und zu überwachen. Der Deutsche Mieterbund hat die wichtigsten Raucherurteile für Mieter und Vermieter zusammengestellt:
Rauchen ist in der Wohnung, dem Zentrum der Lebensgestaltung, erlaubt (LG Köln 9 S 188/98; LG Paterborn 1 S 2/00). Auch auf dem Balkon ist das Rauchen zulässig, auch Zigarren (AG Bonn 6 C 510/98; AG Wennigsen 9 C 156/01).
Rauchen am geöffneten Küchenfenster ist auch dann gestattet, wenn es in der darüber liegenden Wohnung zu entsprechenden Beeinträchtigungen kommt (AG Hamburg 102 e II 368/00)
Im Treppenhaus bzw. im Hausflur kann das Rauchen untersagt werden (AG Hannover 70 II 414/99).
Ein Mieter muss bei Abschluss des Mietvertrages nicht angeben, dass er Raucher ist. Ein Rauchverbot ist unwirksam (AG Albstadt 1 C 288/92). Anders wohl AG Nordhorn (3 C 1440/00).
Sucht der Vermieter per Zeitungsannonce einen Nichtraucher und gibt der Mieter auf Nachfrage an, er habe aufgehört, bleibt der Mietvertrag auch bei einem Rückfall wirksam. Gelegentliches Rauchen berechtigt nicht zu einer Anfechtung des Mietvertrages (LG Stuttgart 16 S 137/92). Aber auch starkes Rauchen in der Wohnung ist kein Kündigungsgrund (AG Ellwangen C 175/90/12).
Für die meisten Gerichte gehört Rauchen zum vertragsgemäßen Gebrauch. Das bedeutet, der Vermieter hat keine Schadensersatz-ansprüche bei Nikotinablagerungen auf Tapeten usw. (LG Köln 30 S 9/01 und 9 S 188/98; AG Frankenberg 6 C 369/02 [1]). Quelle: Deutscher Mieterbund / Mietrecht