Gast hat diese Frage gestellt
Haustürwiderrufsrecht und Vertragsänderungen
Treffen sich Vermieter und Mieter zufällig in einer Gaststätte und vereinbaren bei dieser Gelegenheit Änderungen des Mietvertrages, kann der Mieter gemäß Haustürwiderrufsgesetz binnen einer Woche die Vertragsänderung schriftlich widerrufen. Die Frist beginnt ab dem Tag zu laufen, an dem der Mieter schriftlich über sein Widerrufsrecht informiert wurde. (LG Wiesbaden, Az. 1 S 434/95, aus: WM 11/96, S. 69
Ohne Information erlischt das Widerrufsrecht einen Monat, nachdem beide Vertragsparteien ihre Leistungen erbracht haben. (LG Heidelberg, Az. 5 S 231/92, aus: Tsp 23.09.00, S. 121)
Das gilt auch, wenn ein schon mündlich bestehender Mietvertrag nur schriftlich abgefasst werden soll (LG Koblenz, Az. 1 S 109/99 N, aus: Tsp 23.09.00, S. 121)
Eine Vertragsänderung in der Wohnung des Mieters fällt nur dann nicht unter das Haustürwiderrufsgesetz, wenn der Mieter den Vermieter zu diesem Zweck in seine Wohnung bestellt und die Initiative zur Vertragsänderung ergriffen hat. Die Beweislast hierüber trägt der Vermieter. (AG Köln, Az. 216 C 40/97, aus: WM 6/99, S. 324) Kommt der Vermieter allerdings überraschend eine Stunde früher als verabredet, gilt wieder das Haustürwiderrufsgesetz. (AG Berlin Tempelhof-Kreuzberg, Az. 4 C 293/97, aus: Tsp 23.09.00, S. 121)